Recht aktuell August 06 |
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Auf dieser Seite wird einmal im Monat Aktuelles aus Rechtsprechung und
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Inhaltsverzeichnis:Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Steuerrecht:
Wirtschaftsrecht:
Abschließende Hinweise:ArbeitsrechtBundesurlaubsgesetz: Die 22 wichtigsten Fragen zum UrlaubsanspruchDie folgende Checkliste beantwortet die wichtigsten Fragen zum Urlaubsanspruch, die gerade in den Sommermonaten häufig auftreten. 1. Was versteht die Rechtsprechung unter Erholungsurlaub? 2. Welchen Mindesturlaubsanspruch hat ein Arbeitnehmer? 3. Woraus kann sich ein weitergehender Anspruch des
Arbeitnehmers ergeben? 4. Was bedeutet Unabdingbarkeit? 5. Wie ermittelt sich der Urlaubsanspruch bei
Teilzeittätigkeit? Anzahl individueller Urlaubstage = 24 Urlaubstage x Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage ./. 6 Werktage Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der jeweils von montags bis mittwochs zur Arbeit verpflichtet ist, hat somit einen jährlichen Urlaubsanspruch von 12 Arbeitstagen. Ohne Bedeutung für die Ermittlung des individuellen jährlichen Urlaubsanspruchs ist, wie lange der Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen Arbeit leisten muss, und ob er voll- oder teilzeitbeschäftigt ist. Der Urlaubsanspruch stellt auf den Arbeits-/Werktag ab (sog. Tagesprinzip). 6. Wann entsteht der Urlaubsanspruch? Von der Einhaltung der Wartezeit kann zu Gunsten der Arbeitnehmer sowohl durch Tarifvertrag als auch durch sonstige kollektiv-einzelvertragliche Regelungen abgewichen werden. Daher ist sowohl der Verzicht auf die Wartezeit als auch ihre Verkürzung sowie die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten ohne Einschränkung möglich. Für solche über das Gesetz hinausgehenden Urlaubsansprüche kann allerdings eine längere oder in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllende Wartezeit vereinbart und die Wartezeit an eine tatsächliche Arbeitsleistung gebunden werden. 7. Wann wird demgegenüber der Urlaubsanspruch fällig? 8. Was ist, wenn der Arbeitnehmer ohne Festlegung des Urlaubs
durch den Arbeitgeber Urlaub nimmt? 9. Was sind "entgegenstehende betriebliche Belange", die
einer zeitlichen Festlegung des Urlaubs entsprechend den Wünschen des
Arbeitnehmers entgegenstehen können? 10. Was ist bei entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer
Arbeitnehmer zu beachten? 11. Gibt es ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats? Wie
weit reicht es? 12. Was muss bei der Übertragung des Urlaubs beachtet werden? Die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das Folgejahr (bis zum 31.03.) ist in zwei Fällen statthaft:
Liegen die entsprechenden Gründe vor, vollzieht sich die Urlaubsübertragung automatisch. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber kurz vor Jahresende die Urlaubsnahme aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat. Eine darüber hinausgehende Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie der konkrete Nachweis, dass tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers innerhalb des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. 13. Wann entsteht ein Schadenersatzanspruch? 14. Wann ist der Urlaubsanspruch abzugelten?
15. Was ist bei anderweitiger Erwerbstätigkeit während des
Urlaubs zu berücksichtigen? 16. Welche Auswirkungen hat eine Erkrankung während des
Urlaubs? 17. Entsteht der Urlaubsanspruch im Falle von aufeinander
folgenden Arbeitsverhältnissen? 18. Welchen Inhalt muss eine Urlaubsbescheinigung haben? 19. Wie wird das Urlaubsentgelt berechnet? 20. Was bedeutet Unteilbarkeit des Urlaubs? 21. Wie verhält sich der Urlaubsanspruch während der
Insolvenz des Arbeitgebers? 22. Wie verhält sich der Urlaubsanspruch bei
Betriebsübergang? Annahmeverzug: Wie ist die Lohnberechnung nach Ablehnung einer Änderungskündigung?Bei Änderungskündigungen - etwa zur Entgeltabsenkung - ergeben sich bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist und bis zur Beendigung des Kündigungsschutzprozesses erhebliche Schwierigkeiten. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten:
Im zweiten Fall stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf volles Arbeitsentgelt als Annahmeverzugslohn hat. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich verneint (BAG, 5 AZR 125/05). Die Kernaussagen der Entscheidung lauten:
Diese Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig eine entsprechende anwaltliche Beratung ist. Der Arbeitnehmer hätte das mit einer Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot jedenfalls unter Vorbehalt annehmen müssen. Bei einer Ablehnung erhält er - selbst, wenn er im Kündigungsschutzprozess obsiegt - für die Zwischenzeit ab Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Obsiegen beim Arbeitsgericht seinen vollen Lohn nicht nachgezahlt. Dieser wird zweifach gekürzt, nämlich
Diese Rechtsprechung gilt nur nicht in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer eine unzumutbare anderweitige Arbeit angeboten worden ist. Eine solche unzumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dauerhafte Tätigkeit auf Basis eines geänderten Arbeitsvertrags anbietet. Denn das Gesetz normiert für den Arbeitnehmer nur die Obliegenheit eines Zwischenverdiensts. Er muss sich aber nicht auf eine dauerhafte Änderung seines Arbeitsvertrags einlassen, um Annahmeverzugsansprüche nicht zu verlieren (BAG, 5 AZR 98/05). Teilzeitanspruch: Teilzeitanspruch in der Elternzeit bei Wegrationalisierung des ArbeitsplatzesDer Arbeitgeber kann das Begehren einer Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Es erläuterte, dass - unabhängig von der Elternzeit der Arbeitnehmerin - das übliche Prozedere bei Wegfall eines Arbeitsplatzes durchlaufen werden müsse. Sofern in einer Arbeitseinheit mehrere Arbeitnehmer beschäftigt seien, müsse vor der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgen. Ggf. müsse ein anderer Arbeitnehmer entlassen oder eine anderweitig besetzte Vollzeitarbeitsstelle in zwei Halbtagsbeschäftigungen aufgespalten werden. Dem bisherigen Vollzeitmitarbeiter gegenüber müsse dann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber könne auch nicht einwenden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, wegen des Erziehungsurlaubs der Arbeitnehmerin einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen:
(LAG Hamm, 9 Sa 1601/04) Sperrzeit: Verwirklichung der Religionsfreiheit rechtfertigt nur ausnahmsweise Aufgabe des ArbeitsplatzesDie Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Verwirklichung der Religionsfreiheit stellt nur dann einen wichtigen Grund dar und verhindert den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Verwirklichung der Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung. Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt war, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbands. Diese sahen vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Wenige Tage, nachdem die Versicherte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Frau habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Diese Entscheidung der Arbeitsverwaltung hat das LSG jetzt bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten berufen. Dabei könne offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt sei. Dagegen spreche, dass die Frau bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliere. Auf jeden Fall müssten ihre Grundrechte mit den Gemeinschaftsbelangen abgewogen werden. Der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, die verfassungsrechtlich an das Sozialstaatsprinzip anknüpfe, komme ein hoher Stellenwert zu. Die Frau hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 162/05). BaurechtVOB/B: BGH senkt Hürden für wirksame VertragsstrafenklauselDer Bundesgerichtshof (BGH) setzt die Hürden für eine wirksame Vertragsstrafenregelung immer niedriger. Ist in einem Bauvertrag die VOB/B vereinbart, reicht es, wenn die Vertragsstrafenklausel "für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins" greift. Diese Klausel sei verschuldensabhängig auszulegen und damit wirksam, so die BGH-Richter. Allein durch die nachrangige Vereinbarung der VOB/B im Vertrag werde die verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung um § 11 Nummer 2 VOB/B und damit um die weitere Voraussetzung des Verzugs ergänzt (BGH, VII ZR 44/05). Baunebenkosten: Auftragnehmer sollten die Vertragsklauseln prüfenViele Bauverträge enthalten Regelungen zu den so genannten Baunebenkosten. Auftragnehmer werden darin mit einem bestimmten Prozentsatz (zum Beispiel zwei Prozent) der Bruttoabrechnungssumme an verschiedenen Kostenpositionen des Baus beteiligt (sanitäre Einrichtungen, Baustrom, Bauwasser, allgemeine Baureinigung, Bauwesenversicherung etc.). Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. zeigt, dass es sich lohnt, sich mit dieser Vertragsklausel näher zu beschäftigen. Das OLG hat nämlich festgestellt, dass die Klausel nur wirksam ist, wenn alle Kostenpositionen für das Gewerk des Auftragnehmers tatsächlich entstanden sind. Enthält die Klausel auch nur eine Kostenposition, die mit seiner Arbeit nichts zu tun habe, wird er unangemessen benachteiligt. Die gesamte Vertragsklausel ist nichtig. Der Auftragnehmer kann seinen Auftraggeber auffordern, den kompletten Einbehalt an ihn auszukehren. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen geklagt, das Laboreinrichtungen erstellte. Es hielt die Baunebenkosten-Klausel für unzulässig, weil es weder Bauwasser benötigte, noch etwas mit der Bauschlussreinigung zu tun hatte. Das OLG gab dem Unternehmen Recht und sprach ihm den Einbehalt von immerhin 15.766 Euro zu (OLG Frankfurt a.M., 16 U 196/04). Vergaberecht: Ohne Auszug aus dem Gewerbezentralregister geht nichtsFordert die Vergabestelle von allen Bietern die Vorlage von Gewerbezentralregisterauszügen, muss diese Anforderung erfüllt werden. Kommt ein Bieter dieser Anforderung nicht nach, wird er vom Vergabeverfahren unwiderruflich ausgeschlossen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Es machte deutlich, dass sich der Bieter nicht damit verteidigen könne, dass die Vergabestelle über die mit dem Registerauszug geforderte Information bereits aus einem anderen Bauvorhaben verfüge (OLG Schleswig, 1 Verg 5/06). Hinweis: Wer vermeiden will, wegen formaler Fehler von Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, sollte sich dem Thema "Präqualifizierung" zuwenden. Im Rahmen der Präqualifikation wird vorab und unabhängig vom konkreten Auftrag geprüft, ob das Unternehmen die Eignungskriterien für öffentliche Aufträge erfüllt. Wer die "Präqualifikation" bestanden hat, bekommt ein "Qualitätssiegel" für einen Zeitraum von einem Jahr und muss Eignungsnachweise nicht bei jedem Vergabeverfahren einzeln zusammenstellen. Familien- und ErbrechtErbrecht: Was Sie zum Erbschein wissen solltenDas Nachlassgericht muss dem Erben auf Antrag über sein Erbrecht und, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils einen Erbschein erteilen. Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag, den jeder Erbe stellen kann, ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Antragsberechtigt ist
Demgegenüber ist nicht antragsberechtigt etwa der Vermächtnisnehmer. Hierzu gehört auch derjenige, dem der Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einem Teil desselben zusteht, es sei denn, er legt einen vollstreckbaren Titel vor. Bei gesetzlicher Erbfolge muss der Antragsteller beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Folgendes angeben:
Sofern der Ehegatte Erbe/Miterbe geworden ist, wird von Nachlassgerichten zunehmend eine eidesstattliche Versicherung dahingehend verlangt, dass keine Ehesache (Scheidungsverfahren bzw. Aufhebungsklage) anhängig ist. Zur Darlegung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist auch der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben. Zunehmend üblich wird auch die Angabe der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hat dieser eine Rechtswahl getroffen, ist auch diese anzugeben. Zur Vermeidung von Fehleinschätzungen über die eingetretene Erbfolge und die Zuständigkeit des Gerichts sollte der Antragsteller angeben lassen, dass kein Hof bzw. dass ein Hof i.S. der Höfeverordnung zum Nachlass gehört. Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins muss zusätzlich Folgendes angegeben werden:
Dem Nachlassgericht sind folgende Personenstandsurkunden vorzulegen:
Zum Nachweis des Erbrechts sind erforderlich bei
Bei Erbfolge auf Grund einer Verfügung von Todes wegen ist auch diese vorzulegen, soweit sie nicht dem Gericht bereits eingereicht ist. Hier entfallen die Angaben:
Testament: Teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksamBezieht sich der eigenhändig geschriebene Textteil eines Testaments auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil, enthält er jedoch keine eigenständige letztwillige Verfügung, ist das Testament wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften unwirksam. Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das gerichtliche Verfahren zwischen den Kindern eines Erblassers. Diese waren über die Frage in Streit geraten, ob das teilweise maschinenschriftliche Testament ihres Vaters wirksam sei. Die Richter wiesen auf die gesetzlichen Vorgaben für ein wirksames privatschriftliches Testament hin. Dieses müsse vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet sein. Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene Teil des Schriftstücks habe aber keine Einsetzung des einen Kindes als Alleinerbe enthalten. Diese sei nur durch Bezugnahme auf den maschinenschriftlichen Teil verständlich. Die Bezugnahme genüge jedoch nicht dem gesetzlichen Formerfordernis. Es reiche nicht aus, dass der Erblasser durch den eigenhändigen Textteil bewirken wollte, dass der maschinenschriftlich verfasste Teil des Testaments wirksam sei. Sonst würde das Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift aufgehoben, weil jeder handschriftliche Zusatz, ggf. eine Orts- und Datumsangabe und/oder die Unterschrift, für die Annahme ausreichen könnte, der Erblasser wolle seinen maschinenschriftlich niedergelegten Verfügungen Wirksamkeit verleihen. Im Ergebnis konnte sich damit das eine Kind nicht auf die Alleinerbenstellung berufen. Das Erbe wurde vielmehr gleichmäßig unter allen Geschwistern geteilt (OLG Hamm, 15 W 414/05). Unterhaltsanspruch: Dauer bei Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen KindesDie Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Einzelfall einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen. In einem solchen Fall kann der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes verpflichtet sein, der Mutter auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus Unterhalt zu gewähren. Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Unterhaltsstreit einer Assistenzärztin, die wegen ihrer Erkrankung neben der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage war. Der BGH wurde in diesem Fall mit einer "Widersprüchlichkeit" des Gesetzes konfrontiert:
Für den BGH stellte sich damit die Frage, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt. Die Richter entschieden, dass zwar eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten sei. So stelle das Grundgesetz die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das wirke sich wegen der nachehelichen Solidarität in besonderer Weise auf den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten aus. Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes könne sich demgegenüber zwar nicht in gleicher Weise auf den Schutz der Ehe und Familie berufen. Denn ihrem Anspruch könnten höchst unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen. Daher sei eine flexiblere Unterhaltsregelung geboten als beim nachehelichen Unterhalt. Der BGH machte aber auch deutlich, dass die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ausgelegt werden müsse. Hierbei müssten elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. In diesen Fällen könne der Unterhaltsanspruch auch ohne weiteres über einen längeren Zeitraum bestehen (BGH, XII ZR 11/04). Umgangsregelung: Verstöße können nicht immer mit Zwangsgeld belegt werdenNach der Trennung der Eltern wird oft eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen, die das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind regeln soll. Verstößt einer der Eltern gegen diese Regelung, sieht das Gesetz die Festsetzung eines Zwangsgelds vor. So soll der Elternteil zur Einhaltung seiner Pflichten gehalten werden. Ein solches Zwangsgeld kann aber nicht festgesetzt werden, wenn die Umgangsregelung keine genauen und unmissverständlichen Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält:
Versorgungsausgleich: Kein Versorgungsausgleich nach Tod des BerechtigtenStirbt der im Verfahren über den Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen. Das Verfahren hat sich erledigt. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Beschwerdeverfahren einer Ehefrau. Das Amtsgericht hatte die Ehe der Parteien zuvor geschieden und zu Lasten der Ehefrau den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde am Tage der Urteilsverkündung durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens starb der Ehemann. Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgehoben und ausgesprochen, dass das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Tod des Ehemanns erledigt sei. Dies ergebe sich aus dem Gesetz, nach dem der Anspruch auf den Versorgungsausgleich mit dem Tod des Berechtigten erlösche. Der Anspruch könne auch nicht von den Erben oder Hinterbliebenen des Berechtigten weiterverfolgt werden. Deshalb sei eine bereits ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufzuheben. Für die Ehefrau bedeutete dies im vorliegenden Fall, dass die durch den Versorgungsausgleich anstehende Kürzung ihrer Rentenanwartschaft nicht stattfand (OLG Nürnberg, 10 UF 79/06). Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)WEG: Die sechs häufigsten Fragen zur Durchführung der EigentümerversammlungDie Rechtsprechung zur Frage, was bezüglich der Durchführung einer Eigentümerversammlung zu beachten ist, ufert stark aus. Die folgende Übersicht gibt daher einen Überblick über die häufigsten Fragen. 1. Wer muss den Vorsitz führen? 2. Wer ist teilnahmeberechtigt? Für Berater gilt: Jeder Eigentümer hat das Recht, im Beistand eines Rechtsanwalts an der Versammlung teilzunehmen, jedenfalls wenn ein berechtigtes Interesse hierfür besteht. Das berechtigte Interesse kann sich aus dem hohen Lebensalter des betroffenen Eigentümers oder aus der juristischen Schwierigkeit der Angelegenheit, über die beraten werden soll, ergeben. Trotz Nichtöffentlichkeit der Versammlung ist ein Verwalter befugt, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) hinzuzuziehen. Für Vertreter gilt: Es ist jederzeitige Stellvertretung zulässig. In der Gemeinschaftsordnung kann aber bestimmt werden, dass sich ein Eigentümer nur durch bestimmte Personen vertreten lassen darf, z.B. durch den Ehegatten. Der Verkäufer von Wohnungseigentum kann den Käufer bereits vor Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen. Der Verwalter kann nicht wirksam als Vertreter stimmberechtigter Eigentümer über seine eigene Entlastung abstimmen. Vereitelt der Verwalter vorsätzlich die Teilnahme des Vertreters nur eines (unliebsamen) Eigentümers unter Hinweis auf eine Vertretungsbeschränkung in der Teilungserklärung, sind die auf der Versammlung ohne den Vertreter gefassten Beschlüsse nichtig. Wird ein Vertreter, der seine Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachweisen kann, vom Vorsitzenden einer Eigentümerversammlung zurückgewiesen, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar, sofern die nicht abgegebene/nicht berücksichtigte Stimme erheblich war. Für Mieter und sachkundige Dritte gilt: Mieter sind teilnahmeberechtigt als Vertreter der vermietenden Eigentümer. Sachkundige Dritte (Anwälte, Architekten) dürfen zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden, wenn es sachlich geboten ist. 3. Was ist für den Ablauf der Versammlung zu beachten?
Nach erstmaliger Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Versammlungseröffnung wird der erste Tagesordnungspunkt aufgerufen und zur Diskussion gestellt. 4. Welche Grundsätze gelten bei der Abstimmung? Beschlüsse müssen festgestellt und bekannt gegeben werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Protokoll der Eigentümerversammlung wird durch Feststellung und Bekanntgabe eines eindeutigen Abstimmungsergebnisses zugleich das Beschlussergebnis konkludent festgestellt und bekannt gegeben. Ohne eine solche Feststellung ist der Beschluss unwirksam und nicht nur anfechtbar. Eine nur mündliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses genügt. Protokollierung ist zur Wirksamkeit nicht erforderlich. Wenn der Verwalter einen gesetzwidrigen Mehrheitsbeschluss als angenommen verkündet, kann dies dazu führen, dass er nach erfolgter Anfechtung des Beschlusses die Verfahrenskosten tragen muss. 5. Welche Regeln gelten für die Niederschrift? Die Niederschrift ist vom Versammlungsvorsitzenden anzufertigen. Abweichendes kann beschlossen werden (z.B. Bestellung eines Schriftführers). Der Bestellungsbeschluss ist unanfechtbar. Die Niederschrift muss so früh angefertigt werden, dass sie den Eigentümern eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG zugeht. Wenn der Verwalter die Niederschrift nicht eine Woche vor Fristablauf zugesendet hat, kann ein Eigentümer vorsorglich alle Beschlüsse anfechten. Wird die Anfechtung dann auf einzelne Beschlüsse beschränkt, sind i.d.R. dem Verwalter die durch die ursprünglich weitergehende Anfechtung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft wirken auch ohne Grundbucheintragung gegen die Rechtsnachfolger von Eigentümern, unabhängig von der Existenz der Niederschrift. Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung eine Niederschrift erstellt, die in wesentlichen Punkten falsch ist, kann für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Der in einem solchen Fall gefasste Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters ist auf Antrag für ungültig zu erklären. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass Fehler im Protokoll berichtigt werden, falls ein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Wichtig: Das Protokoll darf keine sachlich nicht gebotenen "Wertungen, Schärfen, Bloßstellungen und Diskriminierungen" enthalten. Jeder Eigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. Hiermit ist ein Recht verbunden, Abschriften anzufertigen, eine Pflicht des Verwalters hierzu besteht aber nicht. Er muss auch keine Kopien anfertigen. Fertigt er sie dennoch, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch. Insoweit steht ihm ein Vorschussanspruch zu. Das Einsichtsrecht besteht auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Entlastung des Verwalters. 6. Welche Beschlüsse sind mehrheitsfähig?
Renovierungskosten: Mieter muss bei Auszug keinen Schadenersatz für Nikotinspuren leistenNach dem Auszug aus seiner bisherigen Wohnung ist der Mieter nicht verpflichtet, die Renovierungskosten für die Beseitigung von Nikotinspuren zu bezahlen. Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es auch einmal gute Nachrichten für Raucher. In dem betreffenden Rechtsstreit hatte ein Vermieter geklagt, der Schadenersatz für die Verunreinigung der Wohnung durch "Nikotinrückstände" verlangt hatte. Nach dem Auszug des Mieters hatte er für Maler- und Reinigungsarbeiten an Wänden und Decken sowie an Türen und Türrahmen über 7000 EUR ausgegeben. Der Mieter verweigerte die Erstattung dieses Betrags. Zu Recht, entschied der BGH. Der Mieter schulde keinen Schadenersatz, weil er keine vertragliche Pflicht verletzt habe. Er dürfe die gemietete Wohnung innerhalb der Grenzen der vertraglichen Vereinbarungen nutzen. Das Gesetz sehe vor, dass er für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch seinen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt würden, nicht hafte. Liege keine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung vor, verhalte sich der Mieter grundsätzlich nicht vertragswidrig, wenn er in der Wohnung rauche und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursache. Hinweis: Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob dies ausnahmsweise nicht gilt, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat (BGH, VIII ZR 124/05). Renovierungskosten: Wann ist die Wohnung "besenrein" zurückgegeben?Sieht der Mietvertrag eine "besenreine" Übergabe der Wohnung bei Auszug vor, beschränkt sich die Pflicht des Mieters auf die Beseitigung grober Verschmutzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) machte in einer aktuellen Entscheidung deutlich, dass der Mieter in einem solchen Fall nicht verpflichtet sei, die Fenster zu reinigen. Er müsse auch nicht die Einbauküche komplett reinigen und polieren. Gleiches gelte für die Reinigung des Kellers. Lasse der Vermieter entsprechende Arbeiten nach dem Auszug ausführen, könne er die hierfür getätigten Aufwendungen nicht vom Mieter ersetzt verlangen (BGH, VIII ZR 124/05). Schadenersatz: Vermieter haftet nicht für bei Sturm umstürzende MülltonnenWird der Pkw eines Mieters bei einem Sturm durch eine umstürzende Mülltonne beschädigt, kann er vom Vermieter keinen Schadenersatz verlangen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Mieters, der seinen Pkw im Hofraum einer Wohnanlage abgestellt hatte. Bei einem Sommersturm hatte eine starke Windböe den im Hof aufgestellten Abfallcontainer gegen seinen Wagen gedrückt. Den Schaden von immerhin fast 2500 EUR wollte der Mieter von seinem Vermieter ersetzt haben. Dieser hätte nicht für die Standsicherheit der Mülltonne gesorgt. Dem widersprach der Hauseigentümer: Der auf vier Rollen stehende Container sei mit der betätigten Pedalbremse sicher abgestellt gewesen. Zusätzliche Vorkehrungen habe er nicht treffen müssen. Dieser Ansicht schloss sich das LG an. Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dürfte nicht überspannt werden. Dieser sei zwar verpflichtet, sein Gebäude samt Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer den zu erwartenden Witterungseinflüssen standhalte. Dieser Pflicht sei der Vermieter vorliegend aber nachgekommen. Die vollständig arretierte Pedalbremse hätte ein Wegrollen der Tonne auch bei starkem Wind verhindert. Zwar habe der eingeschaltete Sachverständige festgestellt, dass der Unfallcontainer zum Unfallzeitpunkt nicht mit maximaler Kraft und daher zu leicht gebremst gewesen sei. Aber auch hierdurch habe der Hausbesitzer keine Pflichten verletzt. Zur Kontrolle und Überwachung der Tonne habe für ihn nämlich kein Anlass bestanden. Bis zu dem Unwetter habe es im Zusammenhang mit dem Abfallbehälter keinerlei Beanstandungen gegeben (LG Coburg, 33 S 38/06). VerbraucherrechtRechtsschutzversicherung: Schadenersatz bei unberechtigter Deckungsablehnung des VersicherersDer Rechtsschutzversicherer kann grundsätzlich auch für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann. Das schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Rechtsschutzversicherer ins Stammbuch. Dieser hatte seinem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren verweigert. Der Versicherungsnehmer hatte daraufhin das Berufungsverfahren nicht durchgeführt. Später nahm er den Rechtsschutzversicherer auf Schadenersatz in Anspruch. Der BGH bestätigte, dass die Leistungsablehnung des Versicherers zu Unrecht erfolgt sei. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei vom Leistungsausschluss der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) nicht erfasst. Auf mangelnde Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung könne sich der Versicherer nicht berufen, weil er bei der Leistungsablehnung versäumt habe, auf die Möglichkeit des Schiedsgutachterverfahrens hinzuweisen. Im Übrigen sei der Versicherungsnehmer nach Ansicht des BGH in seinem beabsichtigten Berufungsverfahren im Recht gewesen - er hätte das Verfahren gewonnen. Allerdings sei zwischenzeitlich das im ursprünglichen Verfahren beklagte Unternehmen insolvent. Daher sei offen, ob der Versicherungsnehmer seinen Anspruch überhaupt hätte realisieren können und ihm damit ein Schaden entstanden sei. Zur Prüfung dieser Frage hat der BGH den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, IV ZR 4/05). Reiserecht: Anzahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines ReiseveranstaltersEin Reiseveranstalter kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass der Reisende schon vor Antritt der Reise eine angemessene Anzahlung leisten muss. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisenden. Stein des Anstoßes war folgende Klausel: "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 Prozent des Reisepreises je Wohneinheitbuchung." Nach Ansicht des BGH hält diese Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Sie benachteilige den Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, X ZR 59/05). Gebrauchtwagen: Aufklärungspflicht des Händlers bei Re-ImportenDie Eigenschaft "Re-Import" ist auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt ein preisbildender Faktor und deshalb aufklärungspflichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hervor. Streitpunkt war ein Audi A2 aus Spanien. Der deutsche Händler hatte ihn an einen Deutschen verkauft - ohne Hinweis auf seine spanische Herkunft. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung berief der Händler sich auf die Regeln des freien Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vergeblich: Das OLG verurteilte ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises. Sie ermittelten eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent und verwiesen dabei auch auf das Fehlen von ESP (OLG Naumburg, 6 U 24/05). Versammlungsrecht: Keine Gebühr für Auflagen bei VersammlungVon dem Organisator einer Versammlung darf für die Erteilung einer Auflage keine Gebühr erhoben werden, wenn er die Auflage nicht veranlasst hat. Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, der eine Versammlung angemeldet hatte. Wegen zu erwartender Gegendemonstrationen änderte die Stadt den angemeldeten Versammlungsort und erteilte weitere Auflagen. Hierfür wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR erhoben. Das OVG hob den Gebührenbescheid auf. Für die Erteilung von Auflagen bei einer Versammlung könne vom Veranstalter eine Gebühr nur erhoben werden, wenn von ihm selbst oder den Teilnehmern "seiner" Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde. Würden die Änderung des Versammlungsorts sowie weitere Auflagen jedoch auf einer Gegendemonstration beruhen, sei die Gebührenerhebung rechtswidrig. In einem solchen Fall mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10017/06.OVG). VerkehrsrechtFahrverbot: Augenblicksversagen außerhalb geschlossener OrtschaftBei einer dreispurig autobahnmäßig ausgebauten Fahrbahn einer Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen. Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf. Nach Ansicht des OLG könne sich der Autofahrer auf ein Augenblicksversagen berufen. Gründe, die eine solche Einschränkung erwarten lassen könnten, wie etwa eine Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches, seien nicht ersichtlich gewesen. Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der auf der Landstraße vorhandenen Beschilderung auseinandersetzen und abklären müssen, ob der Autofahrer ggf. ein oder gar mehrere Verkehrszeichen übersehen habe und dies auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit oder grober Nachlässigkeit beruhe (OLG Karlsruhe, 1 Ss 120/05). Straftat: Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit AusweiskopieWer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt und dabei eine Farbkopie des Schwerbehindertenausweises eines anderen sichtbar auslegt, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Dies bekam ein Autofahrer zu spüren, der beim Parken die Kopie des entsprechenden Ausweises seiner behinderten Tochter, die sich nicht in seiner Begleitung befand, ausgelegt hatte. Neben einer Geldbuße wegen vorsätzlichem verbotswidrigen Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte kam eine Strafverhandlung auf ihn zu. Der Streit, ob es sich um eine Urkundenfälschung gehandelt habe, ging bis zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das OLG entschied, dass es dabei keine entscheidende Rolle spiele, ob das Vorliegen von Kopien (im vorliegenden Fall durch das geschulte Auge eines Polizeibeamten) erkennbar sei. Vielmehr komme es auf den Willen des Fälschers an, ob er die Kopien zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen habe oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen wollte. Hierbei könne die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser die Qualität sei, umso mehr spreche für die Fälschungsabsicht des Täters. Das OLG wies die Sache zur Klärung an das Amtsgericht zurück. Dies müsse in einer neuen Hauptverhandlung feststellen, ob der Autofahrer bei Herstellung der Ausweiskopien die Absicht hatte, mit diesen zur Vortäuschung seiner Parkberechtigung den Anschein von Urschriften zu erwecken (OLG Stuttgart, 1 Ss 13/06). Fahrtenbuch: Bei falschen Angaben zum Fahrer kann Fahrtenbuchpflicht verhängt werdenDie Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Pkw-Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrzeug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen war. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch, die genannte Person gab es gar nicht. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich an das Gericht. Das VG bestätigte die Maßnahme der Behörde jedoch als rechtmäßig. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, könne dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So liege der Fall hier. Es sei davon auszugehen, dass der Betreffende zur Person des Fahrers im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Er dürfe deshalb durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (VG Neustadt, 3 L 677/06.NW). Mietwagenkosten: "Aktives Schadenmanagement" als unzulässige RechtsbesorgungEin Kfz-Haftpflichtversicherer verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er einem Geschädigten mitteilt, er könne ihm ein Mietfahrzeug zu einem bestimmten Tagespreis vermitteln. Diese Klarstellung traf jetzt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth in einem Streit um Mietwagenkosten. "Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50 EUR vermitteln (incl. aller km und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an" - so lautete das Angebot des gegnerischen Versicherers. Die Geschädigte ließ es unbeachtet und mietete bei einem Autovermieter ihrer Wahl. Dessen höhere Kosten wollte der Versicherer anschließend nicht ersetzen. So gehe es nicht, musste sich der Versicherer jedoch von den Richtern sagen lassen. Das Angebot sei eine unerlaubte Rechtsbesorgung. Wegen dieses Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sei es nichtig und damit nicht annahmefähig. Der Geschädigten falle daher bei Nichtannahme kein Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht zur Last. Der Versicherer müsse vielmehr auch die über 50 EUR hinausgehenden Mietwagenkosten tragen (LG Nürnberg-Fürth, 8 S 1649/05, rkr.). SteuerrechtUnterhaltsleistungen an bedürftige Personen: Neues FormularDie Finanzverwaltung hat für das Steuerveranlagungsjahr 2006 mit der Anlage "Unterhalt" ein neues zweiseitiges Formular kreiert, welches bei betroffenen Steuerpflichtigen für zusätzlichen Aufwand beim Erstellen der Steuererklärung sorgt. Denn bislang waren für die Erfassung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen lediglich zehn Zeilen auf der vierten Seite des Mantelbogens vorgesehen. Die neue Anlage Unterhalt muss nun für jede unterstützte Person separat ausgefüllt werden und ist nicht zu verwechseln mit der Anlage U. Steuerpflichtige sollten sich bereits frühzeitig mit den neuen Anforderungen dieses Formulars vertraut machen, denn die von der Finanzverwaltung gewünschten Informationen sind sehr umfangreich. So werden z.B. erstmals ab Beginn des Jahres 2007 für das dann abgelaufene Jahr 2006 abgefragt:
Besonders bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern sollten die neuen Anforderungen bereits jetzt Beachtung finden. Denn es ist davon auszugehen, dass die für die Anlage Unterhalt benötigten Zusatzangaben und Bescheinigungen separat abgefragt werden. Hinweis: Nicht nur die Anlage Unterhalt, auch alle anderen Steuererklärungsformulare für 2006 werden in einem völlig neuen Design erscheinen und mit den bisherigen amtlichen Vordrucken kaum noch vergleichbar sein. Sie ähneln nunmehr eher EDV-Vordrucken, wohl um künftig weitere und übersichtlichere Daten in elektronisch lesbarer und auswertbarer Form vorliegen zu haben. 1-Prozent-Regel: Anforderungen an Nachweis jetzt klarerAb 2006 ist die 1-Prozent-Regel nur noch auf Pkw mit mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung anwendbar. Darunter fallen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, die Strecke zwischen Wohnung und Firma und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist:
Liegt der betriebliche Anteil nicht über 50 Prozent, entfällt der pauschale Ansatz der 1-Prozent-Regel für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkw-Aufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist. Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu. Im Gegenzug ist die private Nutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Privatentnahme kann allerdings dann nicht mehr pauschal angesetzt werden, wenn die 1-Prozent-Regel bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Entnahmewerte. Hinweis: Trotz der lästigen neuen Pflichten bei betrieblichen Pkw hat die Klarstellung zumindest einige Erleichterungen gebracht. Nicht von diesen Regelungen betroffen ist die Dienstwagenbesteuerung, d.h. die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlässt (BMF-Schreiben, IV B 2 - S 2177- 44/06/ IV A 5 - S 7206 - 7/06). Doppelte Haushaltsführung: Genereller Anspruch auf volle PauschalenBei der aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung besteht auch dann ein Anspruch auf die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, wenn der Arbeitnehmer nur ein niedriges Gehalt bezieht. Es ist nicht danach zu fragen, ob der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Hinweis: Dies gilt selbst dann, wenn nach Abzug der Pauschalen nur ein geringer Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung besteht u.a. ein Rechtsanspruch auf die Entfernungspauschale je Kilometer zwischen Hausstand und Beschäftigungsort. Unterkunftskosten für die Zweitwohnung sind grundsätzlich in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anzuerkennen (BFH, VI R 44/03). Werbungskosten: Kosten für Abbruch bei anschließender SelbstnutzungMuss ein bislang vermietetes Gebäude abgerissen werden, weil es auf Grund von Mängeln nicht mehr zu vermieten ist, können die Abbruchkosten und die restlichen Anschaffungskosten des Gebäudes auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn anschließend ein Gebäude zur Selbstnutzung errichtet wird. Der Abbruch stellt dann quasi den letzten Akt der Vermietungstätigkeit dar. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Finanzgericht Niedersachsen. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung allerdings Revision eingelegt. Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte man auf jeden Fall unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und beachten, dass man sich rechtzeitig um gutachterliche Nachweise kümmern sollte, die den schlechten Zustand des Hauses dokumentieren (FG Niedersachsen, 13 K 464/03, Revision beim BFH unter IX R 51/05). Vorsteuerabzug: Handelsübliche Bezeichnung von Waren ausreichend?Damit Unternehmerrechnungen den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sie unter anderem auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die formalen Anforderungen an eine Rechnung grundsätzlich aber nicht überspannt werden. So reicht es dem Hessischen Finanzgericht für den Vorsteuerabzug aus, wenn Rechnungen für Computerbauteile eine allgemeine Bezeichnung der Bauteile aufweisen. Verzichtbar sei die handelsübliche Angabe der individuellen Gerätenummern der einzelnen Computerbauteile. Zwar reichte dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Lieferung wertvoller Uhren und Armbänder von über 2.500 EUR je Stück ging, eine allgemeine Bezeichnung nicht aus. Ob diese Rechtsprechung jedoch auf den Massenverkauf von elektronischen Bauteilen zu Preisen von rund 200 EUR je Stück übertragbar ist, ist zweifelhaft. Hinweis: Gegen den Beschluss aus Hessen wurde Revision beim BFH eingelegt. Da die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen seit 2004 deutlich gestiegen sind, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Unternehmer, denen das Finanzamt bei ähnlichen Sachverhalten den Vorsteuerabzug versagt, sollten ihre Fälle unter Verweis auf dieses Verfahren offen halten (Hessisches FG, 6 V 3026/05, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter V B 22/06). Sozialversicherung: Übernahme von Verwarngeldern kein ArbeitslohnAus Sicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Kosten für Verwarngelder übernimmt, die seine angestellten Fahrer wegen Verletzungen des Halteverbots zu zahlen haben. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich dieser im Steuerrecht praktizierten Verfahrensweise jetzt ebenso für den Bereich der Sozialversicherung angeschlossen. Hinweis: Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers muss aber korrekt schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Im übrigen wird das eigenbetriebliche Interesse in diesem Bereich nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Spätestens ab dem 1.8.2006 soll nach dieser Maßgabe verfahren werden. Soweit diese Fälle bis dahin in der Praxis anders behandelt worden sind, sollen keine Korrekturen erfolgen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). WirtschaftsrechtGesellschafterversammlung: Nichtige Beschlüsse bei falscher EinberufungWird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht einberufungsberechtigte Person einberufen, so ist der in ihr gefasste Beschluss über eine Geschäftsführerbestellung nichtig. Das musste sich ein Gesellschafter sagen lassen, der in einer von ihm einberufenen Gesellschafterversammlung seine Frau als zusätzliche Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt hatte. Dabei hatte er die eigenmächtige Einberufung der Versammlung mit der Untätigkeit des Geschäftsführers begründet. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken ließ dies nicht gelten und begründete seine Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nur die Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berufen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse könne allenfalls entfallen, wenn alle Gesellschafter zu der fehlerhaft einberufenen Versammlung erschienen seien und einvernehmlich auf die Einhaltung der Formvorschriften verzichtet hätten. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht geschehen. Im Ergebnis konnte die Ehefrau damit nicht als weitere Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen werden (OLG Saarbrücken, 4 U 338/05). Wettbewerbsrecht: Übernahme des Selbstbehalts durch Reparaturwerkstatt unzulässigÜbernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung und zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Fall eines Autoglas-Reparaturunternehmens. Dieses bot ihren Kunden an, einen Teil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung "zu übernehmen". Der Versicherung wurde die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung nicht mitgeteilt. Damit verstoße das Unternehmen nach Ansicht des OLG gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Die (teilweise) Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führe im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns. Dieser Preisvorteil stehe nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dem Versicherer zu. Werde dem Versicherer die Ermäßigung des Werklohns verschwiegen, werde er über den für die Versicherungsleistung relevanten Preis getäuscht. Ein Unternehmen, das planmäßig Täuschungshandlungen im Wettbewerb zum eigenen Vorteil ausnutzt, verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Frankfurt a.M., 6 U 7/06). Online-Verkauf: Konkurrent kann bei Verstoß gegen Verbraucherschutzbestimmungen Unterlassung verlangenWer seine Waren online verkauft und dabei gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt, kann von rivalisierenden Mitbewerbern verklagt werden. Dabei kann ihm untersagt werden, seine Artikel unter Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften anzubieten. Die Androhung kann zudem mit einer empfindlichen Geldstrafe für den Fall der Missachtung des gerichtlichen Verbots belegt werden. Diese Erfahrung musste eine Computerhändlerin machen, die ihre Produkte bei eBay zum Kauf angebotenen hatte. Ein Konkurrent warf ihr vor, gesetzliche Informationspflichten zu Gunsten von Verbrauchern nicht zu beachten - und daher gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verstoßen. Der Mitbewerber forderte Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da sich die Computerhändlerin weigerte, kam es zum Rechtsstreit. Das Landgericht (LG) Coburg gab dem klagenden Rivalen Recht. Die Computerhändlerin habe bei ihren elektronischen Offerten mehrere Verbraucherschutzregeln nicht beachtet. So habe sie auf ihrer Internetseite weder eine eMail-Adresse, noch eine Telefonnummer angegeben. Hierzu sei sie aber nach dem Teledienstgesetz verpflichtet, um einen schnellen Kontakt des Kunden zu ermöglichen. Außerdem habe sie mögliche Käufer falsch über das ihnen zustehende Widerrufsrecht unterrichtet. Nach ihren Geschäftsbedingungen hätte sie bei der Rückabwicklung eines Kaufs die Ware nur in der Originalverpackung zurückgenommen. Dies sei aber nicht vorgeschrieben und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Sämtliche Verstöße stellten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Marktteilnehmer dar und seien daher wettbewerbswidrig (LG Coburg, 1 HK 95/05). Mitunternehmerstellung: Beachtenswertes bei GbR-GesellschafternVoraussetzungen für die Mitunternehmerstellung einer Personengesellschaft sind grundsätzlich Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko und Gewinnerzielungsabsicht. Allerdings ist die Mitunternehmerstellung eines GbR-Gesellschafters nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass er am Gewinn und Verlust des Unternehmens nicht beteiligt ist. Ausgeglichen werden kann das Fehlen dieser Voraussetzung z.B. durch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, die u.a. durch die Teilnahme an tragenden unternehmerischen Entscheidungen zum Ausdruck kommen kann. Im Urteilsfall gründeten zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) A und B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck dieser neu gegründeten Gesellschaft war der Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes. Es wurde vereinbart, dass die A-GmbH als Anteil am Gewinn lediglich im Vorfeld festgelegte Zahlungen erhalten sollte. Darüber hinaus war eine Beteiligung am Gewinn der GbR nicht vorgesehen. Am Verlust war die A-GmbH ebenfalls weitestgehend unbeteiligt. Allerdings war sie von der B-GmbH von jeglicher Haftung aus den Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten freigestellt worden. Da an der GbR zwei Gesellschaften beteiligt waren, wurden deren steuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt und es wurde erklärt, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die Gesellschaften verteilen sollten. Dem folgte das Finanzamt auch zunächst, hob die Steuerbescheide aber wenig später mit der Begründung wieder auf, in diesem Fall liege keine Mitunternehmerschaft vor. Dagegen wehrte sich die betroffene A-GmbH. Hinweis: Im Streitfall kann eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Da hier aber vom Finanzgericht noch nicht ausreichend ermittelt wurde, ob tatsächlich ein gewichtiges mitunternehmerisches Initiativrecht vorgelegen hat, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH, VIII R 74/03). Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31.
Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat AugustIm Monat August 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006. Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. August 2006. Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006. Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 15. August 2006. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, bis Mittwoch, den 16. August 2006. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und grundsätzlich am Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 14. August 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Freitag, den 18. August 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, in denen Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, am Montag, den 21. August 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt! |
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