Alle Steuerzahler:
Kapitalanleger:
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Gesellschafter und Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften:
Personengesellschaften und deren
Gesellschafter:
Umsatzsteuerzahler:
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Alle Steuerzahler
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet
viele einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung
des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant.
Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum
2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungsvorhaben im
Überblick dar:
-
2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren
eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten
insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im
Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle
der Lohnsteuerklassen soll dem Arbeitgeber dafür auf der
Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem
Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn beider Ehegatten
entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag
beider Ehegatten auf die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Bei den
Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Mit dem
Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem
Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die
Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden, was zu einer
zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den
Ehegatten führt.
-
Mit der Einführung elektronischer
Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen
Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer
maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll
es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem
der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch
die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw.
Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert
wird. Die bis dahin zur Verfügung stehende
Steuer-Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die
Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden. Gespeichert werden
etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine
Religionsgemeinschaft, Kinder mit Identifikationsnummer und
Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und
vieles mehr.
-
Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im
Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein
missbräuchlicher Tatbestand soll danach vorliegen, wenn eine zu
einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung
gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen
Gründe nachgewiesen werden. Der Finanzverwaltung obliegt der
Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen
Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser
Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen,
dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche
außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm das nicht,
entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer
gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Belastend
wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche,
sondern künftig auch beachtliche außersteuerliche Gründe belegt
werden müssen.
-
Für die Lohnsteuerberechnung soll der
Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen
Jahresbetrag hochrechnen und hiervon die vollen
Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag,
Altersentlastungsbetrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge)
berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum
Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber transparenter und einfacher
machen.
-
Zudem soll der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI
berücksichtigt werden und der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch
den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.
-
Die beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachten
pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im
späteren Rentenanspruch nieder. Daher sollen
Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nur dann als Sonderausgaben
berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt.
Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn er sich
für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung
entschieden hat.
-
Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und
haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und
Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden
müssen.
-
Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle
dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die
Finanzämter melden. Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den
sogenannten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-,
Kurzarbeiter- und Übergangsgeld berücksichtigt. Er bewirkt, dass
die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der
Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dadurch erhöht
sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer
Einkünfte. Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch soll erst
eingeführt werden, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer
zur Verfügung steht.
-
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011
verlängert werden.
-
In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer
Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen
Finanzbehörde verbleiben. Die geplante Änderung soll ab dem
Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.
-
Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2008 nur
noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen.
Dementsprechend können zusätzliche außergewöhnliche
Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit
werden solche Aufwendungen entweder komplett über den
Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich
angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des
Jahressteuergesetzes 2008 vom 21.9.2007, BR Drs. 544/07).
Zum Anfang
Das Einkommensteuergesetz privilegiert den
Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um
inländische Einrichtungen handelt. Danach dürfen Steuerpflichtige 30
Prozent des Entgelts zum Abzug bringen, das sie für
unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen in
Deutschland entrichten. Die Privatschulen müssen allerdings
staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden,
dass diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Es sind
keine Gründe dafür ersichtlich, die steuerliche Vergünstigung für
den Besuch einer Schule außerhalb Deutschlands zu untersagen. Somit
können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schulgeld als
Sonderausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hatte das zuvor bereits
für europäische Schulen bejaht, denen bei einer Lage im Inland eine
Genehmigung bzw. Erlaubnis zu erteilen wäre.
Hinweis: Sofern Eltern für den Besuch einer
Auslandsschule allerdings ein hohes Schulgeld und hohe
Unterkunftskosten zahlen (im Urteilsfall rund 25.000 EUR), spricht
dies für eine verschärfte "Sonderung" von Schülern, da sich
"Normalverdiener" einen derartigen Schulaufenthalt regelmäßig nicht
leisten können. Auch wenn die dortige Einrichtung zur Abhaltung des
deutschen Abiturs ermächtigt, sind die Aufwendungen nicht bei den
Sonderausgaben zu berücksichtigen, so das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz. Im Grundsatz müssten alle Schüler - ohne Rücksicht
auf ihre wirtschaftliche Lage - die Privatschule besuchen können
(EuGH, Urteile vom 11.9.2007, Rs. C-76/05 und Rs. C-318/05; FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.7.2007, Az. 2 K 1741/06).
Zum Anfang
Zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die
geldwerten Vorteile (Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen - sie
werden auch als Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalleistungen oder
zusätzliche Leistungen bezeichnet) die das Kind durch
steuerpflichtige Personalrabatte erhält, und zwar auch dann, wenn
das Kind den Vorteil an Angehörige weitergibt.
Das musste der Vater eines bei einem
Automobilhersteller in Berufsausbildung befindlichen Kindes
erfahren. Das Kind erwarb vergünstigt einen Pkw von seinem
Arbeitgeber. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen, aber
vom Vater bezahlt, versichert und ausschließlich genutzt. Trotzdem
ist der geldwerte Vorteil in Höhe von rund 4.000 EUR dem Kind
zuzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Zusammen mit seiner
Ausbildungsvergütung überschritt das Kind dadurch die
kindergeldschädliche Einkunftsgrenze mit der Folge, dass der
Kindergeldanspruch entfiel (BFH-Beschluss vom 31.5.2007, Az. III B
109/06).
Zum Anfang
Die von einem Erben zu entrichtende eigene
Erbschaftsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Das bedeutet, so der Bundesfinanzhof, dass auch die von einem Erben
aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu
tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, ebenfalls nicht als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nur die
Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der
Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das
gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht mehr für
solchen Aufwand, der dem Erben aufgrund eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens entsteht. So beispielsweise, wenn es um die Klage
eines Vermächtnisnehmers geht, zu dem der Erbe hinzugezogen wurde.
Denn auch in einem solchen Fall kann die Beteiligung des Erben der
Abwehr einer möglichen Erhöhung der gegen ihn festgesetzten
Erbschaftsteuer dienen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann
nichts, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren eine tatsächliche
Verständigung über den Wert eines Vermächtnisses erzielt wird.
Hinweis: Abweichend hiervon ist es allerdings
zulässig, anfallende Gebühren für die von den Erben in Auftrag
gegebene Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten in
Abzug zu bringen (BFH-Urteil vom 20.6.2007, Az. II R 29/06).
Zum Anfang
Kapitalanleger
Kapitallebensversicherungen sind nicht schon deshalb
unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer statt einer fälligen
Kapitalleistung eine Versorgungsrente wählen kann. Das gilt
jedenfalls in den Fällen, in denen das Wahlrecht noch nicht ausgeübt
wurde. Der Pfändungsschutz greift nur, wenn der Versicherungsnehmer
sich vor der Pfändung der Lebensversicherung für die
Versorgungsrente entschieden hat, da er sein Wahlrecht mit der
Pfändung verliert.
Das Finanzamt hatte den Versicherungsnehmer wegen
Steuerschulden einer inzwischen insolventen GmbH, deren
Geschäftsführer er war, in Haftung genommen. Es pfändete alle
Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers aus mehreren
Kapitallebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer machte von dem
ihm in den Versicherungsbedingungen eingeräumten Rentenwahlrecht
erst nach dieser Pfändung Gebrauch. Diese Erklärungen wurden von den
Versicherungen unter Hinweis auf die erlassene Pfändungsverfügung
des Finanzamts nicht mehr anerkannt.
Hinweis: Ein Pfändungsschutz kommt daher nur
in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht vor der
Pfändung zugunsten einer Versorgungsrente ausübt. Ein erst später
ausgeübtes Rentenwahlrecht kann den Pfändungsschutz nicht mehr
herbeiführen da die Pfändung auch dieses Wahlrecht erfasst
(BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06).
Zum Anfang
Freiberufler und Gewerbetreibende
Die Übernahme der Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin
durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs erfolgt die Beitragszahlung in erster Linie im
Interesse des Mitarbeiters. Ein mögliches eigenbetriebliches
Interesse des Arbeitgebers ist damit nicht ausschlaggebend. Ein
Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese
Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder dem Widerruf der
Bestellung sanktioniert. Der Policenabschluss ist damit unabdingbar
für die Ausübung des Berufs.
Vom Arbeitgeber zugewendete Vorteile sind nur dann
kein Arbeitslohn, wenn sie keine Entlohnung darstellen, sondern der
betriebliche Zweck für die Zuwendung im Vordergrund steht. Bei
dieser Beurteilung spielen insbesondere Anlass, Art und Höhe des
Vorteils, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit oder Zwang zur
Annahme des Vorteils eine wichtige Rolle. Ist danach ein nicht
unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die
Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Hinweis: Auch wenn Arbeitgeber von
angestellten Rechtsanwälten ein Interesse an einer die Mindestsumme
übersteigenden Versicherungssumme haben, ist das eigene Interesse
des Arbeitnehmers am Abschluss seiner Berufshaftpflichtversicherung
erheblich (BFH-Urteil vom 26.7.2007, Az. VI R 64/06).
Zum Anfang
Ansparrücklagen können regelmäßig bereits gebildet
werden, wenn der Unternehmer die voraussichtliche Anschaffung eines
Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten beiden Folgejahre darlegt. Im
Rahmen einer Betriebsgründung setzt die Bildung der Rücklage jedoch
voraus, dass der Betrieb das Investitionsgut bereits verbindlich
bestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer in
einen bereits bestehenden Betrieb investiert und diese Investition
zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, sofern die
wesentliche Erweiterung mit der Ingangsetzung eines
Geschäftsbetriebs gleichzusetzen ist.
Diese Voraussetzung ist z.B. bei einem Unternehmer
erfüllt, der in der Bilanz rund 6.500 EUR Vermögen sowie einen
Jahresüberschuss von 1.000 EUR aufweist und eine Ansparrücklage von
154.000 EUR geltend macht. In diesem Fall muss der Unternehmer das
Investitionsgut bereits verbindlich bestellt haben.
Hinweis: Für das laufende Wirtschaftsjahr
2007 ist bereits der neue Investitionsabzugsbetrag statt der
Ansparrücklage zu bilden, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem
17.8.2007 endet (Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform). Hierbei
ist es zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, das jeweilige
Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Allerdings bleibt es
auch hier bei dem von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten
Grundsatz, dass für Neugründungen oder wesentliche
Betriebserweiterungen eine konkrete Bestellung erforderlich ist
(BFH-Urteil vom 11.7.2007, Az. I R 104/05).
Zum Anfang
Gesellschafter und Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften
Verschafft sich der als Geschäftsführer fungierende
Verwandte des Gesellschafters einer Familien-GmbH widerrechtlich
Geldbeträge aus dem Betriebsvermögen, ist dem Gesellschafter keine
mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn der
Geschäftsführer selbst kein Gesellschafter der Familien-GmbH ist.
Entnahmen können dem Gesellschafter nicht
zugerechnet werden, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen
Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und sie auch
nicht in seinem Interesse erfolgt sind. Denn eine vGA liegt nur dann
vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil
zuwendet und dies ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Hinweis: Laut Bundesfinanzhof ist eine
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht gegeben, wenn
der Gesellschafter selbst nichts von der unmittelbaren Zuwendung an
den Empfänger wusste. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass
die Zuwendung allein durch die eigenmächtigen widerrechtlichen
Maßnahmen des Geschäftsführers veranlasst ist, nicht aber durch das
Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 19.6.2007, Az. VIII R
54/05).
Zum Anfang
Die mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten
Leistungen, die für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der GmbH
bis zum Rentenbeginn gezahlt werden sollen, sind keine
Versorgungsbezüge im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Sie sind damit
auch nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn die Leistungen im
Dienstvertrag fälschlicherweise als "Ruhegeld" bezeichnet wurden.
Im Urteilsfall erhielt der Geschäftführer einer GmbH
nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Pensionsbeginn
monatlich rund 4.350 EUR von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Die
Agentur für Arbeit sah darin eine für das Arbeitslosengeld
unschädliche ratierlich zu zahlende Abfindung und bewilligte
Arbeitslosengeld. Die gesetzliche Krankenkasse verlangte allerdings
Beiträge auf die Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers. Zu Unrecht,
entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Hinweis: Wenn die Zahlungen wegen des
Arbeitsplatzverlustes erfolgen und nicht wegen einer Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung, führen sie nicht zur
Berücksichtigung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2007, Az. L 16 KR 107/06).
Zum Anfang
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
In einer für Personengesellschaften wichtigen
Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof dafür ausgesprochen, dass
die Gewinnhinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei
Mitunternehmerschaften in Fällen von Überentnahmen gesellschafter-
und nicht gesellschaftsbezogen zu bestimmen ist. Daneben soll aber
der vom Gesetz in diesen Fällen vorgesehene Mindestabzugsbetrag von
zurzeit 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter in voller Höhe, sondern
der Gesellschaft insgesamt gewährt werden.
Der Mindestabzugsbetrag ist dann entsprechend den
Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Damit
kommt es zu einer individuellen Betrachtung, indem für jeden
Mitunternehmer Überentnahmen festgestellt werden müssen. Dabei sind
auch in den Ergänzungsbilanzen getätigte Entnahmen und Einlagen zu
berücksichtigen.
Hinweis: Da der Mindestabzug einmal pro
Betrieb gewährt wird, kann derjenige, der z.B. an mehreren
Personengesellschaften beteiligt ist, mehrfach in den Genuss des
anteiligen oder ganzen Sockelbetrags kommen (BFH-Urteil vom
29.3.2007, Az. IV R 72/02).
Zum Anfang
Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der
Regel Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung der Höhe der
Gewerbesteuer werden sie allerdings zur Hälfte wieder
hinzugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden
Stärkung des Betriebskapitals dient. Das betrifft aber in erster
Linie nur die laufenden Zinsen, die als Entgelt für einen Kredit
gezahlt werden. Eine Avalgebühr (Gebühr der Kreditinstitute für die
Übernahme einer Bankbürgschaft) fällt allerdings nicht darunter,
entschied der Bundesfinanzhof.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH bei einer Bank ein
sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine
von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft gesichert. Für die
Ausfallbürgschaft musste die GmbH jährlich rund 15.000 EUR an die
Stadt zahlen. Diesen Betrag behandelte die GmbH in der
Gewerbesteuererklärung zu Recht nicht als Dauerschuldzinsen. Denn
die Avalprovision ist eine Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft
der Stadt und wird nicht für das Zurverfügungstellen des
Gewerbedarlehens gezahlt. Damit ist die Avalgebühr dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb nicht zur Hälfte wieder hinzuzurechnen
Hinweis: Es werden allerdings auch solche
Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb wieder zur Hälfte hinzugerechnet, die zwar nicht
als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben. So z.B. das
Damnum, das eine Zinskorrekturfunktion hat (BFH-Urteil vom
29.3.2007, Az. IV R 55/05).
Zum Anfang
Umsatzsteuerzahler
Seit 1999 sind Unterrichtsleistungen von
selbstständigen Lehrern umsatzsteuerbefreit, wenn sie unmittelbar
dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt
wird. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass nur
unmittelbare Unterrichtsleistungen der Lehrer umsatzsteuerfrei sind.
Im Urteilsfall berief sich eine Diplom-Pädagogin,
die zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Bildungsinstitut tätig
war, auf diese Befreiung. Sie erbrachte 2002 an einer
Berufsakademie, der die Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt
wurde, Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für
sie selbstständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar
weiterreichte ("Subunternehmer").
Der Unterricht durch die "Subunternehmer" war keine
unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung, denn die
Dozenten leisteten an die Diplom-Pädagogin. Diese war mit ihrem
"Privaten Bildungsinstitut" ihrerseits aber keine durch eine
Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung.
Damit sind im Ergebnis zwar die eigenen Unterrichtsleistungen der
Pädagogin umsatzsteuerfrei, nicht aber der Unterreicht durch ihre
selbstständigen Dozenten.
Hinweis: Die Diplom-Pädagogin berief sich
erfolglos auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Für berufliche
Fortbildungsmaßnahmen durch selbstständige Lehrer sieht die Sechste
Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vor
(BFH-Urteil vom 23.8.2007, Az. V R 10/05).
Zum Anfang
Ärztliche Gutachten, die allein zur Vorbereitung der
Entscheidung einer Versicherung über die Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erstellt werden, sind nicht
umsatzsteuerfrei, wenn hierin die Möglichkeiten zur Rehabilitation
geprüft werden (BFH-Beschluss vom 31.7.2007, Az. V 98/06).
Zum Anfang
Arbeitgeber
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien bringen erhebliche
Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum einen für die steuerfreie Erstattung und zum anderen für den
Werbungskostenabzug von Bedeutung sind. Nachfolgend die wesentlichen
Anpassungen:
-
Der aktuellen Rechtsprechung folgend wird die
Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und
Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und durch den Begriff
beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt
vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und
regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig
wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.
-
Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte
wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer
wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und
Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im
Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.
-
Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn
der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige
Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei
einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte
wird.
-
Die bisherige Fiktion, wonach eine
Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt
wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend" ist
künftig der Einzelfall.
-
Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab
2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend
außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der
Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht
schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort,
was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten
und Verpflegungspauschalen auswirkt.
-
Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten
zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom
Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich
ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr
als 30 km.
-
Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig
verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert,
wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert
mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten,
sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.
-
Übernachtungskosten gelten weiterhin als
Reisekosten, allerdings nach neuen Regeln. Der Aufwand kann in
tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei
Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen
werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück
nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent
des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen
Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und
Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag
von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht.
-
Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz
zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die
Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung
handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis
nicht enthalten ist. Enthält der Hotelbeleg wie etwa bei
Tagungspauschalen auch andere Mahlzeiten, werden die
Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des jeweils
maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.
-
Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In-
und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit
einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn
tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der
Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung
stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die
Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig.
-
Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin
in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei
ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum
Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen Verwarnungs- und
Bußgelder, zusätzlicher Krankenversicherungsschutz oder
mittelbare Reisekosten.
Hinweis: Mit Ausnahme der wegfallenden
Übernachtungspauschalen bei den Werbungskosten ergeben sich über die
neuen Lohnsteuer-Richtlinien überwiegend Vereinfachungen für das
steuerliche Reisekostenrecht (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 im Entwurf
vom 30.4.2007; Lohnsteuer-Richtlinien 2008/Beschluss des Bundesrats
vom 12.10.2007, BR Drs. 568/07).
Zum Anfang
Der Referentenentwurf für die Verordnung über
maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) enthält teilweise
neue Werte. Während in den alten Bundesländern die
Versicherungspflichtgrenze, die Beitragsbemessungsgrenzen und die
Bezugsgröße leicht angehoben werden, erfolgt in den neuen
Bundesländern teilweise eine leichte Senkung:
-
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
sowie Arbeitslosenversicherung soll in den alten Bundesländern
jährlich von 63.000 EUR auf 63.600 EUR steigen und monatlich von
5.250 EUR auf 5.300 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost sinkt
voraussichtlich jährlich von 54.600 EUR auf 54.000 EUR und
monatlich von 4.550 EUR auf 4.500 EUR.
-
Der Beitragssatz bleibt in der
Rentenversicherung bei 19,9 Prozent und bei der Knappschaft bei
26,4 Prozent. Zur Arbeitslosenversicherung soll er nach dem
Beschluss des Bundeskabinetts von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent
sinken.
-
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt
unverändert bei 1,7 Prozent.
-
In der Krankenversicherung sind die
Beitragssätze weiterhin von den individuellen Erhebungen der
einzelnen Kassen abhängig.
-
Die Beitragsbemessungsgrenze für die
gesetzlichen Krankenkassen steigt voraussichtlich für das
gesamte Bundesgebiet einheitlich von 42.750 EUR auf 43.200 EUR
im Jahr und von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR pro Monat.
-
Die Versicherungspflichtgrenze soll
bundeseinheitlich voraussichtlich von jährlich 47.700 EUR auf
48.150 EUR steigen und monatlich von 3.975 EUR auf 4.012,50 EUR.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von jährlich
42.750 EUR auf 43.200 EUR und monatlich von 3.562,50 EUR auf
3.600 EUR. Sie gilt für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen
Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und
privat krankenversichert waren.
-
Die Bezugsgröße soll entsprechend der
Einkommensentwicklung angepasst werden. Sie soll künftig
bundesweit als Jahreswert 29.820 EUR und 2.485 EUR monatlich
betragen, soweit sie für die gesetzliche Krankenversicherung
oder die soziale Pflegeversicherung Bedeutung hat. Dieser Wert
gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den
alten Bundesländern, während es in den neuen Bundesländern bei
25.200 EUR bzw. 2.100 EUR bleibt. Die Bezugsgröße dient etwa zur
Berechnung von Mindestbeiträgen.
-
Bei Mini-Jobs soll es keine Veränderungen geben
(Referentenentwurf der
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 vom 19.9.2007).
Zum Anfang
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
hergestellte oder vertriebene Waren billiger oder unentgeltlich,
muss dieser geldwerte Vorteil regelmäßig lohnversteuert werden. Dazu
hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor rund einem Jahr gegen die
Verwaltungsauffassung entschieden, dass der geldwerte Vorteil
wahlweise berechnet werden kann:
Die Verwaltung wendet diese Grundsätze allerdings
nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Maßgebend für sie
ist stets die Rabatt-Freibetragsregel. Aufgrund des entsprechenden
Nichtanwendungserlasses haben die Finanzämter in der Zwischenzeit
die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche wieder aufgenommen
und die Steuerpflichtigen zur Rücknahme des Rechtsbehelfs
aufgefordert.
Hinweis: Die Fälle können aber trotz dieser
Aufforderung weiter ruhen. Denn seit kurzem ist ein neues
Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem es um die Frage geht,
ob die Rabatt-Freibetragsregel beim Jahreswagen an Werksangehörige
nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz verstößt. Die Vorinstanz
hat dies verneint. Zwar wird Kunden häufig ein ähnlich hoher Rabatt
wie den Arbeitnehmern gewährt. Dabei handelt es sich aber um einen
ausgehandelten Nachlass, der im Rahmen der Berechnung des geldwerten
Vorteils nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Lohnsteuer
ist der Endpreis, mit dem die Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr
am Markt angeboten wird. Zu beachten ist demnach:
Wenn sich der BFH erneut für ein Wahlrecht zwischen
beiden Bewertungsmethoden ausspricht, kann in der Praxis etwa beim
Auto-, Möbel- und Computerhandel wieder der günstigere geldwerte
Vorteil für die Lohnbesteuerung angesetzt werden, soweit Händler
z.B. ihre Fahrzeuge am Markt mit deutlichem Preisabschlag anbieten
(FG Niedersachsen, Urteil vom 7.3.2007, Az. 3 K 386/04, Revision
beim BFH unter Az. VI R 18/07).
Zum Anfang
Arbeitnehmer
Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der
Freibetrag steht kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Damit kommt eine Bindung des Finanzamts nicht in Betracht.
Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Rahmen der Veranlagung
gekürzt wurde (BFH-Beschluss vom 10.4.2007, Az. VI B 134/06).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Zum 1.1.2008 bringt die KfW Mittelstandsbank das
neue Produkt "KfW-StartGeld" auf den Markt. Dadurch sollen die
Finanzierungsbedingungen von Gründern und kleinen Unternehmen
verbessert werden. Denn diese Gruppe hat es häufig besonders schwer,
eine geeignete Finanzierung zu erhalten. Wesentliche Produktmerkmale
des "KfW-StartGelds" im Überblick:
-
Kredithöchstbetrag 50.000 EUR bei einer Laufzeit
von fünf bzw. zehn Jahren und ein bis zwei tilgungsfreien
Anlaufjahren,
-
Antragstellung möglich von der Gründung bis zu
einem Unternehmensalter von drei Jahren; ebenso im Nebenerwerb,
der mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist,
-
kostenfreie außerplanmäßige Tilgung möglich,
-
mehrere Gründer können für das gleiche Vorhaben
jeweils den Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
Hinweis: Auch für das neue "KfW-StartGeld"
gilt das bewährte Hausbankprinzip, d.h. die Mittel werden nicht
direkt bei der KfW-Mittelstandsbank beantragt, sondern bei der
Hausbank, die den Kredit durchleitet. Die KfW-Mittelstandsbank
bietet den durchleitenden Instituten in diesen Fällen weiterhin eine
80-prozentige Haftungsfreistellung an (Presse Newsletter der KfW vom
26.9.2007).
Zum Anfang
Im Land Nordrhein-Westfalen erheben die Evangelische
und die Katholische Kirche Kirchensteuern aufgrund eigener
Steuerordnungen. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht
kirchensteuerpflichtig ist, können augrund dessen Kirchensteuern als
"besonderes Kirchgeld" erhoben werden. Auf dieses erhobene besondere
Kirchgeld sind allerdings Beiträge des nicht
kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an eine freikirchliche Gemeinde
gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann anzurechnen,
wenn diese freiwillig entrichtet wurden. Die Anrechnungspflicht gilt
damit nun sowohl für freiwillige als auch für unfreiwillige
zweckgebundene Zahlungen, befand der Bundesfinanzhof zugunsten des
betroffenen Ehepaars.
Hinweis: Die Entscheidung erging speziell zu
der von den evangelischen Kirchen Nordrhein-Westfalens erlassenen
Kirchensteuerordnung. Ähnliche Regelungen finden sich aber auch in
anderen Kirchensteuerordnungen (BFH-Urteil vom 16.5.2007, Az. I R
38/06).
Zum Anfang
Am 1.10.2007 ist die Energiesparverordnung in Kraft
getreten. Wichtigster Regelungspunkt ist die Einführung von
bundesweit einheitlichen Gebäudeenergieausweisen ab dem 1.1.2008 für
Altbauten. Der Energieausweis soll Mieter und Käufer über den
Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes
informieren, d.h., die zu erwartenden Heiz- und Warmwassserkosten
aufzeigen.
Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist gliedert
sich die Einführung des Gebäudeenergieausweises in folgende Etappen:
Ab dem 1.7.2008 muss der Energieausweis für Wohngebäude vorliegen,
die bis 1965 fertig erstellt wurden. Ab dem 1.1.2009 gilt dies für
jüngere Wohngebäude und ab dem 1.7.2009 für Nichtwohngebäude. Die
Verordnung lässt zwei Varianten von Energieausweisen zu: Den
bedarfs- und den verbrauchsorientierten Gebäudeenergieausweis. Der
verbrauchsorientierte weist den tatsächlichen Energiebedarf in den
vergangenen drei Jahren aus. Der bedarfsorientierte Energieausweis
basiert auf einer nutzerunabhängigen Erhebung aller Einflussgrößen
und erfordert damit eine umfangreiche Bestandsaufnahme. Für das
selbstgenutzte Eigenheim und ein bestehendes Mietverhältnis ist
aktuell kein Ausweis erforderlich. Der Energieausweis besitzt eine
zehnjährige Gültigkeitsdauer.
Hinweis: Für Wohngebäude mit bis zu vier
Wohnungen, die vor 1977 errichtet wurden und das Anforderungsniveau
der Wärmeschutzverordnung nicht erreichen, entfällt das Wahlrecht.
In diesen Fällen ist der "Bedarfsausweis" vorgeschrieben (Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik
bei Gebäuden vom 24.7.2007).
Zum Anfang
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem
1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe
wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an
die Stelle des Basiszinssatzes nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2007
bis zum 31.12.2007 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende
Verzugszinsen:
-
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
8,19 Prozent
-
für einen grundpfandrechtlich gesicherten
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69
Prozent
-
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr
(§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen
anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
- vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Im Monat November 2007 sollten Sie folgende
Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den
12. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag,
den 9. November 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung
und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den
12. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag,
den 9. November 2007.
Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung -
mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.
Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung -
mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von
dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis
15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis
einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am
15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch
jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern
geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten
Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am
Donnerstag, den 15. November 2007 für die Umsatz- und
Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. November 2007 für
die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle
nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist
ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Zum Anfang
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Die oben stehenden Texte sind nach bestem
Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität
und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch
notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |
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