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Recht aktuell März 08

   
Auf dieser Seite wird einmal im Monat Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung veröffentlicht.:


2008: März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
2009: Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
2010: Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
2011: Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober
 
   

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Personalakten: So lösen Sie das Problem "Sensible Daten in Personalakten"

Die ordnungsgemäße Führung von Personalakten im Unternehmen ist nicht einfach. Richtig schwierig wird es, wenn sensible Daten in der Akte abgelegt werden sollen.

Begriff "Personalakte"
Das Dilemma mit der Personalakte beginnt bereits damit, dass der Begriff nicht gesetzlich definiert ist. Im Allgemeinen versteht man darunter eine Sammlung aller Urkunden und Vorgänge, die persönliche und dienstliche Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Schutz vor Zugriff und Einsichtnahme im Allgemeinen ...
Der Arbeitgeber muss die Personalakten vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Dritter schützen. Das heißt, er darf sie nur einem begrenzten Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen, die auf die Daten zugreifen müssen, um die berechtigten Interessen des Arbeitgebers erfüllen zu können.

... und bei besonders sensiblen Daten
Gehören dazu sensible Daten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in besonderer Weise aufzubewahren. Zu den besonders sensiblen Daten gehören solche, die den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung oder den Charakter des Arbeitnehmers betreffen.

Diese müssen in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte aufbewahrt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines alkoholkranken Mitarbeiters (9 AZR 271/06). Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.

Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Unterlagen nicht aus der Personalakte entfernen, wie dies der Arbeitnehmer im BAG-Fall ursprünglich gefordert hatte.

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzung des Arbeitgebers
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung, greift er regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Arbeitnehmers ein. Folge: Der Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Zu guter Letzt: Auch bei der Führung elektronischer Personalinformationssysteme genießen sensible personenbezogene Daten einen besonderen Schutz nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz.

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Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein

Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, vergüten leitende Mitarbeiter in der Regel höher als vergleichbare Mitarbeiter im Inland. Oft werden weitere Leistungen gewährt, etwa in Form freier Unterkunft, vollständiger Übernahme der im Ausland fälligen Steuern und Sozialabgaben und der Abschluss zusätzlicher Versicherungen. Einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat der Mitarbeiter aber nicht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen Vergütungsregelung erheblich höhere Bezüge als die übrige Belegschaft, kann er von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach deutlich unterschiedlichen Systemen vergütet werden, ist für das BAG nachvollziehbar und in Ordnung (BAG, 3 AZR 269/06).

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Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeiters hin. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Nach rund vier Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer hielt diese Frist für falsch berechnet.

Das BAG sah das jedoch nicht so und wies seine Kündigungsschutzklage ab. Hätten die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, greife die Kündigungsfrist von zwei Wochen ein. Das gelte unabhängig davon, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen sei (BAG, 6 AZR 519/07).

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Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genüge. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR 519/07).

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Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen

Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen "zusätzliche Umstände" hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Zwar sehe das Kündigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auch auflösen könne, wenn die Kündigung unwirksam gewesen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass Gründe vorlägen, die eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließen würden. Um diese zusätzlichen Umstände darzulegen, genüge allerdings eine schlagwortartige Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe nicht. Außerdem könne der Arbeitgeber keinen Auflösungsantrag stellen, wenn er zuvor eine unberechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen habe (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 851/06).

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Baurecht


Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung

Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) brauche der Besteller die Mangelursachen überhaupt nicht mitzuteilen. Es sei auch nicht schädlich, wenn er sie irrtümlich falsch angebe. Dies gelte auch, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liege (BGH, X ZR 101/06).

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Verkehrssicherungspflicht: Architekt muss Bauwerk gegen Witterungseinflüsse schützen

Nach der gefestigten Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) sei der Architekt aber nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich, vorhersehbare Schäden zu vermeiden. Vielmehr treffe ihn diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedürfe. So müsse er während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nehme. Hierzu gehöre auch eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser (OLG Celle, 7 U 174/06).

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Aufrechnungsverbot: Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten bleibt möglich

Der Bauherr kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.

Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Ein Bauherr hatte von ihm Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für eine defekte Heizung verlangt. Daraufhin hatte er seinen Werklohn in voller Höhe geltend gemacht und auf dem vereinbarten Aufrechnungsverbot bestanden.

Das OLG wies ihn jedoch in seine Grenzen. Es müsse nämlich geprüft werden, inwieweit das Aufrechnungsverbot den vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck erfasse. Vorliegend werde danach eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen. Es sei nämlich nicht interessengerecht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit hätte, seine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Dabei sei unerheblich, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen oder individualvertraglich vereinbart sei. Der Bauherr könne daher die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn in Abzug bringen (OLG Frankfurt a.M., 2 U 195/06).

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Familien- und Erbrecht


Unterhalt: Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten

Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag stammt (sog. Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die Frau wollte bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten einen Steuerfreibetrag des Mannes berücksichtigt wissen. Dieser wurde wegen der Behinderung des gemeinsamen Kindes gewährt.

Das OLG ließ diesen Freibetrag jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Die Frau könne deshalb keine höhere Unterhaltszahlung verlangen. Zum einen handele es sich hier formell nicht um einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen. Der Freibetrag stehe vielmehr dem Kind zu. Er werde erst auf Antrag auf einen bzw. beide Elternteile übertragen. Zum anderen sei der Freibetrag wie Kindergeld zu behandeln. Er dürfe daher nicht wie sonstiges Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Anderenfalls würde seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung in ihr Gegenteil verkehrt (OLG Hamm, 3 UF 338/06).

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Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet sein

Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.

Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte daher seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.

Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe sich in dem betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen, als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).

Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.

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Sorgerecht: Beantragung eines Kinderausweises

Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandsgerichts (OLG) Bremen ist daher die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist. Auch wenn der Besitz eines Ausweises für ein Kind von erheblicher Bedeutung sei, bleibe der Antrag dafür eine bloße Formalie. Sie gehöre zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Für solche Angelegenheiten habe nach dem Gesetz der Elternteil, bei dem das Kind lebe, die alleinige Entscheidungsbefugnis (OLG Bremen, 5 UF 34/06).

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Sorgerecht: Eingriffe in das elterliche Sorgerecht im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren

In kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer einzelfallbezogenen Abwägung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung tragen.

Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil in derartigen Verfahren nur erfolgen dürfe, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei. Der Gefahr dürfe nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden können (Saarländisches OLG, 9 WF 90/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Betriebskosten: Vermieter darf zur Ermittlung der Wohnungsbelegung nicht einfach auf Einwohnermelderegister zurückgreifen

Ist im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart, kann der Vermieter nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen, um die Belegung des Hauses zu ermitteln.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche Personenzahl hatte sie anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen könne, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe.

Die Klage wurde jedoch durch alle Instanzen abgewiesen. Der BGH begründete dies damit, dass die Klägerin die Klage nicht schlüssig begründet habe. Sie dürfe für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen nicht ausnahmslos die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwerten. Wenn für die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner maßgeblich sein solle, komme es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Das Einwohnermelderegister sei keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. In einem solchen Haus finde ein regelmäßiger Mieterwechsel statt. Dieser spiegele sich nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider. Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setze deshalb voraus, dass der Vermieter - für bestimmte Stichtage - die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit einem höheren Aufwand und mit gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein könne, vermöge daran nichts zu ändern (BGH, VIII ZR 82/07).

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Mietmangel: Vermieter haftet für Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt

Wird der Zugang zu einem Ladenlokal durch eine Baustelle behindert, ist dies ein Mangel der Mietsache.

So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richterin machte dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Vermieter die Baumaßnahmen nicht beeinflussen könne. In dem betreffenden Fall habe der Mieter daher die Miete mindern können, weil wegen einer Sperrung des Zugangsbereichs infolge des U-Bahnbaus das Ladenlokal nicht betreten werden konnte (KG, 8 U 194/06).

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WEG: Eigentümer haftet für Mietausfallschaden, wenn sein Mitbewohner andere Hausbewohner bedroht

Ein Wohnungseigentümer haftet für den entstandenen Mietausfallschaden eines anderen Wohnungseigentümers, wenn er nicht verhindert, dass sein Mitbewohner die dortigen Mieter regelmäßig massig bedroht und beleidigt und damit zur Kündigung treibt.

Das musste sich eine Wohnungseigentümerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sagen lassen, weil ihr Lebensgefährte die ausländischen Mieter einer Nachbarwohnung regelmäßig beleidigte und bedrohte. Diese kündigten daraufhin das Mietverhältnis. Der dortige Eigentümer konnte die Wohnung erst nach sieben Monaten wieder vermieten. Er nahm daraufhin die Wohnungseigentümerin auf Ersatz des Mietausfallschadens in Anspruch.

Das OLG sprach ihm den gesamten Schaden zu. Die Wohnungseigentümerin habe ihre Pflichten aus dem Wohnungseigentumsgesetz verletzt. Danach müsse sie bei der Nutzung des Wohnungseigentums dafür Sorge tragen, dass kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erleide. Dabei hafte sie auch für ein schuldhaftes Handeln ihres Mieters bzw. Mitbewohners. Dessen regelmäßige psychischen Beeinträchtigungen der anderen Mieter würden einen solchen Verstoß darstellen, da sie zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der betroffenen Mieter geführt hätten (OLG Saarbrücken, 5 W 2/07).

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"Hartz IV": Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern zulässig

Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: "Hartz IV"), die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen.

So entschied das Sozialgericht (SG) Aachen im Fall eines Mannes, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von freitagmittags bis sonntagabends bei ihm aufhalten. Zusätzlich übernachtet seine jüngste Tochter an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm, um von dort den nahe gelegenen Kindergarten zu besuchen.

Das SG orientierte sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber nach Ansicht des SG auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen. Im konkreten Fall hielt das SG für den Mann eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen (SG Aachen, S 14 AS 80/07).

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Verbraucherrecht


Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen

Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.

Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).

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Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden

Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren.

Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen.

Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren. Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).

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Witwenpension: Keine Pension nach 24 Tagen Ehe

Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die Anfang 2006 einen Polizeibeamten geheiratet hatte. Beide lebten bereits seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen.

Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Klageabweisung damit, dass der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehe, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Dazu müsse er besondere, objektiv erkennbare Umstände vortragen, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten. Dies sei der Ehefrau hier nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Ehefrau als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10800/07.OVG).

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Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.

Diese Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die Richter erläuterten, dass die Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge. Diese ergebe aber, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden (BVerfG, 1 BvR 2822/07).

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Nichtraucherschutzgesetz: Erster Erfolg eines Gastwirts

Vor dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof (VGH) haben erstmals Gastwirte einen "Etappensieg" im Streit um den Nichtraucherschutz errungen.

In einer Eilentscheidung entschied der VGH, dass das Rauchverbot zunächst für kleine Gaststätten mit nur einem Schankraum ausgesetzt sei. Stünde kein weiterer abgetrennter Raum zur Verfügung, sei der Wirt tendenziell stärker vom Rauchverbot beeinträchtigt als Gastwirte mit getrennten Raucherräumen. Dies könne die berufliche Existenz gefährden. Nun müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob diese "Ungleichbehandlung" gerechtfertigt sei (VGH Rheinland-Pfalz, A 32/07).

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Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten

Ein Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten.

Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.

Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW).

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Verkehrsrecht


Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).

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Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wird

Kann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).

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Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.

Das befanden Amtsgericht (AG) Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht. Dessen Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 EUR. Sie war der Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.

Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1 C 168/07; LG Coburg, 32 S 83/07).

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Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein

Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf.

Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße "bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2008

Im Monat März 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. März 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.