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4. Anforderungen an eine fristlose Kündigung |
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Die fristlose Kündigung ist immer eine außerordentliche Kündigung. Im Gegensatz
zur ordentlichen Kündigung macht der Kündigende hier deutlich, dass er die
Kündigungsfrist nicht abwarten möchte. Das Arbeitsverhältnis soll vielmehr mit
sofortiger Wirkung beendet werden. Ebenso wie der Arbeitnehmer kann auch der
Arbeitgeber nur dann fristlos kündigen, wenn er dafür einen wichtigen Grund
hat, der so gravierend ist, dass ihm nicht zugemutet werden kann, das
Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Und er hat
nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung zu erklären, nachdem er von den Umständen
erfahren hat, welche die fristlose Kündigung rechtfertigen. Es ist also zügiges
Handeln gefragt. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser im Vorfeld über die
beabsichtigte Kündigung zu informieren (Anhörung). a. Vorliegen eines wichtigen Grundes Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat. In der Regel wird eine erhebliche Pflichtverletzung des Gekündigten vorliegen, aber auch eine noch nicht erwiesene Pflichtverletzung (Verdachtskündigung) oder ein dringendes betriebliches Erfordernis kommen als Gründe in Betracht. Mögliche wichtige Gründe des Arbeitgebers (Aufzählung nicht abschließend): • Annahme von Schmiergeldern durch den Arbeitnehmer • Vermögensstraftaten zulasten des Arbeitgebers oder von Kollegen • Arbeitszeitbetrug • Arbeitsverweigerung • Erhebliche Belästigung von Kollegen und sexuelle Übergriffe während der Arbeit • Selbstbeurlaubung oder eigenmächtige Urlaubsverlängerung • Anderweitige Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung • Einstellungsbetrug • Dringender Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung • Dringende betriebliche Erfordernisse Mögliche Gründe des Arbeitnehmers (Aufzählung nicht abschließend): • Mobbing • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz • Wiederholter Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht zur pünktlichen Vergütung Dass ein wichtiger Grund als solcher vorliegt, genügt allerdings noch nicht, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr ist auch hier zu prüfen, ob die Interessen des Arbeitgebers oder die des Arbeitnehmers im konkreten Fall überwiegen. Zudem muss die fristlose Kündigung verhältnismäßig sein. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem Kündigenden zugemutet werden kann, mit einem weniger einschneidenden Mittel auf den wichtigen Grund zu reagieren. Mildere Mittel des Arbeitgebers können – je nach Situation – z. B. eine ordentliche Kündigung, eine Abmahnung oder die Versetzung des Arbeitnehmers sein. Wichtig: Halten Sie Ihre fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt, so müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Gleiche sollten Sie tun, wenn es Ihnen nicht um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geht, sondern um eine Abfindung. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die fristlose Kündigung unbegründet ist und ist es Ihnen nicht zuzumuten, weiterhin für den bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, so kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Ihren Antrag hin auflösen und Ihren Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. (Mehr zur Abfindung unter Punkt 8.) b. Erklärungsfrist Ein wichtiger Grund wäre nicht wichtig genug, wenn er nicht zu sofortigem Handeln führen würde. Wer fristlos kündigen will, muss deshalb innerhalb von zwei Wochen aktiv werden, nachdem er von den Umständen erfahren hat, welche ihn zur fristlosen Kündigung berechtigen. c. Begründung der Kündigung Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Das heißt aber nicht, dass die Kündigung selbst auch begründet werden muss. Sie haben als Arbeitnehmer jedoch das Recht, eine schriftliche Begründung von Ihrem Arbeitgeber einzufordern. Verweigert er Ihnen die Auskunft, so kann auch dies ein Grund sein, Kündigungsschutzklage zu erheben, denn spätestens im Prozess ist Ihr Arbeitgeber gezwungen, den Kündigungsgrund offenzulegen. Beachten Sie auch hier, dass die Klage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden kann. d. Anhörung des Betriebsrates Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser im Vorfeld der Kündigung angehört, also entsprechend informiert werden. Versäumt der Arbeitgeber die Anhörung, bleibt das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung weiter bestehen. Hat der Betriebsrat Bedenken gegen die Kündigung, so muss er das dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen schriftlich mitteilen. Widerspricht er der Kündigung, wird deren Wirkung damit zwar nicht verhindert, Sie können jedoch – falls Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben – von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie nach den bisherigen Konditionen weiter beschäftigt, bis der Prozess abgeschlossen ist. |
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