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1. Rechtsanwalt Kündigungsschutz Berlin: Wer besonders vor einer Kündigung geschützt ist |
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Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Das
bedeutet: Ihnen kann entweder gar nicht oder nur unter bestimmten engen
Voraussetzungen gekündigt werden, die über den allgemeinen Kündigungsschutz
hinausgehen. Geschützt sind insbesondere schwangere Frauen – und zwar bis zu vier Monate nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz). Eine Kündigung in dieser Zeit ist unzulässig und bleibt ohne Wirkung. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Tut er dies nicht, bleibt die Kündigung nur dann ohne Wirkung, wenn Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie schwanger sind. Sind Sie unverschuldet daran gehindert, die Frist einzuhalten, so können Sie die Mitteilung auch später nachholen. Engagieren Sie sich in einem Betriebsrat oder einer sonstigen Arbeitnehmervertretung, so kann Ihnen in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Kündigungsschutzgesetz). Es kommt also nur eine fristlose Kündigung unter den dort genannten engen Voraussetzungen in Betracht. Zudem muss der Betriebsrat (oder die sonstige Arbeitnehmervertretung) der fristlosen Kündigung zustimmen. Eine bloße Anhörung genügt nicht. Der Kündigungsschutz besteht auch noch für eine bestimmte Zeit nach Ablauf Ihrer Amtszeit. Besonderheiten gelten, wenn Ihr Betrieb, geschlossen wird. Sind Sie schwerbehindert, so kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nur dann ordentlich oder fristlos kündigen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt (§ 85 Sozialgesetzbuch IX). Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, bleibt die Kündigung rechtlich wirkungslos. Besonders geschützt sind schließlich Eltern rund um die Elternzeit (§ 18 Elternzeitgesetz) und Auszubildende nach Ablauf der Probezeit (§ 22 Berufsbildungsgesetz). |
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