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Testament und Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge als Regelfall/Testament als Ausnahme?

Die meisten Deutschen verzichten auf die Erstellung eines Testamentes und belassen es bei der gesetzlichen Erbfolge. Dies mag vielleicht damit zu tun haben, dass für viele der eigene Tod ein Thema ist, an dem man zu Lebzeiten nicht arbeiten möchte. So könnte es einigen Leuten rein gefühlsmäßig so vorkommen, dass sie mit der Errichtung ihres Testaments bereits in der Vorstufe des Sterbens stünden. Auch mag es Fälle geben, in denen testamentarische Verfügungen nicht wirklich notwendig zu sein scheinen, da die gesetzliche Erbfolge durchaus gerecht ist, beispielsweise wenn die Ehefrau die Hälfte des Erbes und die beiden vorhandenen Kinder die andere Hälfte bekommen sollen.

Die gesetzliche Erbfolge wird in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Das Erbrecht gehört wegen seiner Komplexität zu einer der schwierigsten wissenschaftlichen Disziplinen des Zivilrechts. Allein schon die Begrifflichkeit „Testament“, „Erbvertrag“ sowie das Wort „Vermächtnis“ sind für viele Bürger unverständlich. Sehr häufig wird auch die Frage im Zusammenhang mit dem „Pflichtteilsrecht“ an Berater herangetragen, nämlich dann wenn vermeintlich Begünstigte nach dem Todesfall des Erblassers leer ausgegangen sind. Der Pflichtteil beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Die verwitwete Erblasserin hinterlässt zwei Töchter, von denen sich die eine vor deren Tod intensiv um sie bemüht und pflegt. Die Erblasserin macht aus diesem Grund ein Testament zu Gunsten der sie vor dem Tod pflegenden Tochter und setzt diese als Alleinerbin ein. Die enterbte Tochter hat gleichwohl einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, mithin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die gesetzliche Erbfolge

Immer dann, wenn weder ein Erbvertrag noch ein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erben sindn Verwandte des Erblassers, wobei die näheren Verwandten die entfernteren ausschließen. Daneben besteht selbstverständlich auch ein Ehegattenerbrecht in all den Fällen, in denen die Ehe bis zum Ableben eines der Ehepartner intakt war sowie für gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Erben der ersten Ordnung sind die „Abkömmlinge“ des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Beispiel: Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Abkömmlinge, die ihrerseits jeweils ein Kind haben. Zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblassers leben noch beide Kinder. Demzufolge ergibt sich aus § 1924 Abs. 2 BGB das lediglich die unmittelbaren Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers erben, nicht jedoch die Enkel. Anders wäre es, wenn ein Kind vor dem Erblasser gestorben wäre und dessen Kind lebt. In diesem Fall ersetzt der Enkel den verstorbenen Elternteil und tritt an seine Stelle und ist daher voll umfänglich erbberechtigt.

Hat der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese gemeinsam gem. § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen. Hinterlässt der verwitwete Erblasser zwei Töchter und zwei Söhne, so bekommt jeder ein Viertel des Nachlasses. Gerade bei sehr alten Erblassern ist es nicht selten, dass bereits ein leibliches Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls seinerseits verstorben ist. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Sein Sohn ist vorverstorben. Dieser hinterlässt seinerseits zwei leibliche Kinder (zwei Enkel des Erblassers). Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls auch ein Enkel nicht mehr und hat seinerseits Kinder (Urenkel), so treten diese an die Stelle des vorverstorbenen Stammhalters und erben innerhalb ihrer Reihe wiederum zu gleichen Teilen.

Bezogen auf unser Beispiel bedeutet dies, dass der noch lebende Enkel die Hälfte eines Drittels, mithin ein Sechstel des Nachlasses erbt. An Stelle des zweiten, bereits verstorbenen Enkels treten dessen Kinder zu gleichen Teilen, die jeder für sich ein Drittel von ein Sechstel, mithin jeweils 1/18 Anteil erben.

(Stand: Juli 2007)

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