Fragen? Rufen Sie uns an:
Tel.: (030) 88 00 77 71

Oder:
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Aktuelles


Dr. Esch & assoziierte Kollegen
Rechtsanwälte, Notare, Mediatoren
Kurfürstendamm 56 | 10707 Berlin
Tel.:(030) 88 00 77 71
E-Mail: kanzlei@dr-esch.de 



 
 
Diese Seite drucken

zurück

Artikel und Informationen der Kanzlei Dr. Esch & assoziierte Kollegen

  Lesen Sie hier mehr über unsere Kanzlei!

Verhaltensrichtlinien für Mediatoren

Die Tätigkeit des Mediators setzt eine kompetente Weiterbildung im Bereich der Mediation voraus. Für den Anwaltsmediator bedeutet dies, dass er eine Ausbildung durchläuft, die der eines Fachanwalts entspricht. Für Zusatzqualifikationen, wie zum Beispiel die des „Wirtschaftsmediators“, sind weitere Kenntnisse nachzuweisen, die durch ein Zertifikat belegt werden müssen. Mediatoren sind durchaus befugt, sich der Öffentlichkeit vorzustellen und auf ihre professionellen Dienste hinzuweisen.

Im Fokus der Mediatorentätigkeit steht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators. Der Mediator darf nicht tätig werden oder nicht weiter tätig bleiben, wenn ihm Umstände bekannt sind oder werden, die seine Unabhängigkeit in Frage stellen oder mit Interessenkonflikten verbunden sein könnten. Stellt dies der Mediator innerhalb des Mediationsprozesses fest, ist er verpflichtet, die Parteien darauf aufmerksam zu machen und die Mediation abzubrechen.

Üblicherweise wird jedoch der Mediator bereits in den Vorgesprächen Vorkenntnisse über die Konfliktparteien erhalten haben, so dass es in den seltensten Fällen zum Abbruch einer Mediation kommen dürfte. Fraglich ist, ob ein Anwaltsmediator noch mediativ tätig werden kann, wenn ihn eine der Parteien vorab in dessen Funktion als Rechtsanwalt um Rechtsrat gebeten hatte. Darf der Mediator gleichwohl seine Mediatorentätigkeit zeitversetzt für beide Parteien erbringen? Grundsätzlich darf ein Mediator, der zuvor parteilich für eine der am Prozess beteiligten Parteien beratend tätig geworden ist, zeitversetzt nicht für beide Parteien mediativ tätig werden. Dies includiert jedoch kein absolutes Verdikt einer Mediation. Vielmehr ist es so, dass der Anwalt, der auch Mediator ist, bei der Erstberatung seinen Mandanten auf die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens hinweisen kann. Wenn sich sein Mandant alsdann mit der Gegenseite aus eigener Zuständigkeit ins Benehmen setzt und Nachfrage hält, ob dieser mit einem Mediationsverfahren trotz der erfolgten Erstberatung einverstanden sei, so steht einem Meditionsverfahren grundsätzlich nichts mehr im Weg, denn damit ist die Freiwilligkeit der Parteien und die Unabhängigkeit des Mediators wieder hergestellt. Hierbei ist sehr viel Fingerspitzengefühl erforderlich. Innerhalb des Mediationsverfahrens hat der Mediator den Parteien gegenüber stets allparteilich aufzutreten und allen innerhalb des Mediationsprozesses Beteiligten gleichermaßen dienlich zu sein.

Sinnvoll ist es, dass der Mediator vor der Mediation möglichst mit beiden bzw. allen Parteien zu einer ersten Besprechung, sei es singulär zeitversetzt oder zusammen mit allen am Mediationsverfahren Beteiligten zu einer ersten Beratung zusammen kommt. Innerhalb des ersten Gespräches ist abzuklären, ob das in Rede stehende Problem tatsächlich mittels einer Mediation gelöst werden kann und ob die Parteien in der Lage sein dürften, mittels des Mediators schließlich auch ein probates, für alle Beteiligten einvernehmliches, selbst generiertes Ergebnis herbeizuführen.

Sinnvoll ist es, hierbei eine Mediationsvereinbarung aufzunehmen, die den Parteien schriftlich auszuhändigen ist.

Im Hinblick auf die Durchführung einer Mediation gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, die von der Person, der Erfahrung und dem Stil des Mediators abhängig sind.

Der Verfasser dieses Artikels bittet grundsätzlich die am Mediationsverfahren Beteiligten darum, ihre Positionen, ihre Ziele und Wünsche, ihre derzeit bestehenden Empfindungsstörungen etc. schriftlich zu fixieren und innerhalb des Fragebogens bereits die Frage zu stellen, wo der Weg für die Partei nach deren Vorstellungen hingehen sollte. Gleiches hat die andere im Mediationsverfahren beteiligte Partei zu leisten. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt in der Beschleunigung des Mediationsverfahrens und damit einhergehend wird die Mediation auch deutlich kostengünstiger.

Darüber hinaus hat diese Methode auch wirtschaftliche Tragweite. Denn die dem Mediationsverfahren vorausgehende Reflektion der beteiligten Parteien im Hinblick auf deren Sein-Wollen, deren Status-quo und deren Vorstellungen von einer Konfliktbereinigung zwingt die Parteien bereits hier zu einer eigenverantwortlichen Vor- bzw. Zuarbeit dem Mediator gegenüber und hat damit gewissermaßen einen Katalysatoreffekt.

Ein weiterer Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass bereits durch die vorgezogene verantwortliche Aufarbeitung der Konfliktsituation eine Eigenleistung der Parteien erbracht werden muss, die den Mediationsprozess danach deutlich „entschlackt“. Es können dadurch kostbare Stunden innerhalb des Mediationsverfahrens entbehrlich gemacht werden. Dies hebt die ökonomische Lukrativität der Beilegung von Konflikten im Wege einer außergerichtlichen Mediation.

Die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens includiert beispielsweise die jederzeitige Möglichkeit des Abbruchs des Mediationsverfahrens durch eine oder beide Parteien. Hierin liegt ein entscheidender und ganz wesentlicher Unterschied zum gerichtlichen Verfahren. Innerhalb eines solchen kann beispielsweise der Kläger für seine Person zwar jederzeit die Klage zurücknehmen, nicht jedoch der Beklagte darauf hinwirken, dass das Gerichtsverfahren nicht weiter betrieben wird. Kommt es jedoch zu einer Mediationsvereinbarung zwischen den Parteien, so sollte diese schriftlich fixiert werden, jede der Parteien sollte ein Exemplar ausgehändigt bekommen und noch einmal darüber reflektieren, ob die gefundene Lösung tatsächlich die richtige ist. Dabei können die Parteien beispielsweise Sachverstand von Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten nutzen, um die Mediationsvereinbarung auf rechtliche und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit überprüfen zu lassen. Kommen die Parteien alsdann nach Rücksprache mit persönlichen oder professionellen Beratern zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung so abgeschlossen werden kann, sollte sie der Mediator darüber informieren, auf welche Weise sichergestellt werden kann, dass die in der Mediationsvereinbarung enthaltenen Punkte auch vollstreckbar gemacht werden können. Hier gibt es zum einen die Möglichkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses oder auch die Vollstreckbarkeit mittels eines Anwaltsvergleiches. Auf diese Punkte hatte der Autor bereits in anderen Artikeln hingewiesen.

Hinsichtlich der Vergütung sollte der Mediator mit den Parteien vor Eintritt in die Mediationsverhandlungen eine transparente Vergütungsvereinbarung treffen. Dabei gibt es im Gegensatz zu den Gebührenordnungen für Rechtsanwälte innerhalb des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) keine festen Tarife für Mediatoren.

Dies ist auch nicht möglich, da es sehr unterschiedliche Mediationsverfahren gibt. Beispielsweise sind Mediationsverfahren im familienrechtlichen Bereich grundsätzlich mit einer niedrigeren Stundengebühr zu veranschlagen, da in vielen Fällen die Parteien gar nicht in der Lage wären, das Verfahren durchzusetzen. Der Autor dieses Artikels sieht in nicht wirtschaftlich geprägten Bereichen eine Vergütung von 33,00 €/15 Minuten im Falle einer Einzelmediation als eine Grundvergütung an. Sollte die Mediation in Form einer Co-Mediation verlaufen, eine Verfahrensweise, bei der zwei Mediatoren den Prozess mediativ aufarbeiten, scheinen 45,00 €/15 Minuten angemessen zu sein und bilden daher die Untergrenze. In wirtschaftlichen Mediationsverfahren, in denen es um große Verantwortung und hohe wirtschaftliche Bedeutung geht, wären Stundensätze von 200,00 € pro angefangener Stunde angemessen. Eine Co-Mediation unter Einbeziehung eines weiteren Mediators wird zu einem Mindesthonorar von 300,00 €/Stunde führen. Der Autor dieses Artikels präferiert grundsätzlich die Co-Medition, da das Mediationsverfahren nicht nur für die Medianten, sondern auch für die Mediatoren ein hochanstrengendes und komplexes Betätigungsfeld ist, das mit extrem hoher physischer aber auch psychischer Belastung verbunden ist. Nach dem Grundsatz „vier Augen sehen mehr, vier Ohren hören mehr als zwei“ rät er daher zur Co-Mediation, weil dadurch in kürzerer Zeit noch effektivere Ergebnisse herbeigeführt werden als es innerhalb einer Einzelmediation regelmäßig der Fall ist.

Last but not least noch eine ganz wichtige Information: Anwaltsmediatoren, Mediatoren in der Ärzteschaft mit bestehender Approbation sowie Psychologen mit einer entsprechenden nachgewiesenen Ausbildung und Zulassung sind kraft ihres Amtes auch innerhalb des Mediationsverfahrens zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Da aber auch andere Berufsgruppentäger als Mediatoren ausgebildet werden, z.B. Soziologen, die keiner berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen, wird innerhalb der der Mediation vorausgehenden Mediationsvereinbarung eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung fixiert, da gerade durch die absolute Wahrung der Vertraulichkeit der Mediation ein besonderes Gewicht zukommt, denn beispielsweise im Bereich der familienrechtlichen Nachfolge von Unternehmen ist genau diese Vertraulichkeit ein deutliches Plus im Vergleich zu Streitigkeiten, die vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden müssen.

Die Kollateralschäden, die durch Informationen über den Inhalt der Streitigkeiten der Parteien leicht entstehen können, können innerhalb des Mediationsverfahrens nämlich vermieden werden. Auch hierauf hatte der Autor in einem der anderen Artikel schon näher hingewiesen.

Der Autor dieses Artikels, Dr. Matthias Esch, ist von Beruf Notar, Rechtsanwalt, Mediator sowie Wirtschaftsmediator in Berlin. Daneben ist er auch als Autor im Bereich Medizin und Recht sowie Mediation und Psychologie und artverwandten Themenbereichen journalistisch tätig.

(Stand: Juni 2007)

PDF Dokument, 60 KB Artikel herunterladen

nach oben