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Verwarnungsgeld und Bußgeldbescheid im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren- Verhalten nach Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unfällen im Straßenverkehr –Sie wurden geblitzt oder wurden gar nach einer Lasermessung von der Polizei aus dem Straßenverkehr „gewinkt“? Eine stets unangenehme Situation; für viele kann sie sogar existentielle Bedeutung erlangen. Zum Beispiel, wenn bereits mehrere Voreintragungen vorliegen und ein Fahrverbot in Rede steht. Wie soll man sich als Betroffener verhalten? Schweigen ist Gold…! Äußern Sie sich niemals zu den Ihnen gemachten Vorwürfen! Sie sollten allerdings die Pflichtangaben zu Ihrer Person abgeben. Danach sollten Sie nach dem Vorfall mit der Tagebuchnummer der aufnehmenden Polizeibeamten, dem Anhörungsbogen oder spätestens mit dem Bußgeldbescheid sofort zu einem Verkehrsrechtsspezialisten gehen. Gilt das auch für „kleinere“ Übertretungen? Grundsätzlich ja, denn die Erfahrung lehrt, dass auch durch die Kummulation mehrerer kleiner Ordnungswidrigkeiten die Fahrerlaubnis in Gefahr geraten kann. Merkwürdigerweise ist es nicht selten, dass Verkehrsteilnehmer, die jahrelang nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, plötzlich innerhalb kurzer Zeit mit mehreren Vorwürfen in Folge konfrontiert werden. Wichtig ist es vor allem immer dann, auch gegen geringe Strafen vorzugehen, falls die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht. Hier mag ein Verwarnungsgeld von 35,00 € ohne Punkteintrag in Flensburg vordergründig bei laienhafter Betrachtungsweise akzeptabel sein. Sicherlich, es wurde niemand verletzt und man ist ja versichert. Doch Vorsicht! Zwar besteht zwischen dem zivilrechtlichen Verfahren und dem Ordnungswidrigkeitenverfahren keine rechtliche Kongruenz. Gleichwohl könnte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Bezahlung eines Verwarnungsgeldes als Schuldeingeständnis werten. Ähnlich wäre es, wenn ein Unfallbeteiligter einen gegen ihn verhängten Bußgeldbescheid bestandskräftig werden lässt. In all diesen Fällen sind zivilrechtliche Auseinandersetzungen zumeist vor dem Amts- oder Landgericht quasi vorprogrammiert. Schafft es hingegen ein Verkehrsrechtsexperte, die Ordnungswidrigkeitskomponente erfolgreich für den Beteiligten abzuschließen, zum Beispiel durch eine Verfahrenseinstellung, steigen die Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich. Optimal beraten und betreut werden Sie bei solchen Fallkonstellationen, wo nur durch verkehrsrechtlich erfahrene Spezialisten, die sowohl im Bereich des Ordnungswidrig- keitenrechts/Verkehrsstrafrechts als auch innerhalb der Verkehrszivilrechts versiert sind. Dr. Esch verfügt in diesen juristischen Bereichen über eine mehr als 20jährige Berufspraxis und ist daher seit vielen Jahren nicht ohne Grund Vertrauensanwalt des AvD, des Automobilclubs von Deutschland; gleichzeitig ist er Mitglied im BAC, des Berliner Automobilclubs. Sie sollten bei verkehrsrechtlichen Problemen daher schon genau hinsehen, wem Sie Ihr Vertrauen schenken. Dies gilt auch, falls Sie Erfahrungen sammeln mussten mit „Blitzern“, denn die Fotos, die von Ihnen respektive Ihrem Fahrzeug im Auftrag der Polizei geschossen wurden, sind keinesfalls billig. Allerdings sind sie häufig auch unverwertbar, zum Beispiel bei: • Nichtanfertigung von Kalibrierungsbildern • Lücken auf dem Messfilm • Abbildung mehrerer Fahrzeuge auf einem Foto • falscher Einstellung des Messwinkels • falscher Höheneinstellung des Messgerätes • fehlender oder lückenhafter Eichbescheinigung des Messgerätes • fehlender Befähigung des Polizisten • falscher Reichweiteneinstellung des Messgerätes oder relativ häufig bei: • so genannten Reflektionsfehlern bei der Geschwindigkeitsmessung oder • Ihr Fahrzeug befand sich nicht an der richtigen Messposition Wir wollen Ihnen anhand der vorliegenden Fehler exemplarisch aufzeigen, dass es sich immer lohnt, eine Spezialistenkanzlei zu konsultieren. Denn nur eine solche ist in der Lage, sich klug mit der Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen. Ohne Berufs- und Lebenserfahrung des beauftragten Anwalts haben Sie denkbar schlechte Karten. Wir wollen mit diesen Ausführungen keine nicht erfüllbaren Erwartungen bei Ihnen wecken. Selbst Spezialisten können nicht jede Geschwindigkeitsmessung so sehr in Zweifel ziehen, dass es im Ergebnis heißt: „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Dafür sind die technischen Qualitäten der Messgeräte als auch die Qualifikationen deren Bediener in den letzten Jahren stetig gewachsen. Aber auch hier haben Sie einen Vorteil, wenn Sie sich an einen seriösen Verkehrsrechtsspezialisten wenden. Dieser wird Ihnen die Chancen oder die Sinnlosigkeit einer juristischen Aufarbeitung fair darstellen. Sehen wir nur geringe oder keine Erfolgsaussichten, so sagen wir Ihnen das auch. Anwaltskosten: Die Anwaltskosten können selbst im vermeintlich so harmlosen Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bei der Durchführung von Hauptverhandlungsterminen mit Sachverständigenanhörung sowie der Vernehmung von Zeugen leicht so hohe Kosten auslösen, dass ein Bürger ohne Rechtsschutzversicherung schnell den Mut und schlimmstenfalls auch seinen Führerschein verliert. Das muss nicht so sein. Man sollte also vorsorgen, durch Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Wenigstens für das Verkehrsrecht. Sie sollten in diesem Zusammenhang allerdings folgendes beachten: Sie haben grundsätzlich bei allen Rechtsschutzversicherungen eine „freie Anwaltswahl“. Sie sollten sich im Zweifel weder auf Empfehlungen noch auf Anordnungen Ihrer Rechtsschutzversicherungen einlassen, die immer häufiger bestrebt sind, deren „Hausanwälte“ ihrem eigenen Versicherungsnehmer quasi vorzuschreiben. Diese „Empfehlungen“ sind regelmäßig kein Kundenservice, sondern ganz im Gegenteil Ausdruck von konzerninternen Sparmaßnahmen. Die Haus- oder Vertragsanwälte kosten den Versicherer – aufgrund individueller Absprachen – zumeist nur einen Bruchteil dessen, was ein freier versicherungsunabhängiger Rechtsanwalt nach dem RVG zu liquidieren berechtigt ist. Für weniger Geld gibt es dann weniger Engagement, selbstverständlich auch keine überdurchschnittlichen Bemühungen und häufig auch keinen Erfolg. Suchen Sie sich daher einen versicherungsunabhängigen Spezialisten, ganz im Sinne unseres langjährigen Sinnspruchs: „Im Namen des Mandanten…“ Lesen Sie mehr dazu in unserer Internetpräsentation. Dr. Matthias Esch, der Verfasser dieses Artikels, ist Vertrauensanwalt des AvD und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Er ist ferner als Notar, Wirtschaftsmediator sowie als Fachautor tätig. Privat liebt er selbst schnelle Sportwagen und hat „etwas Benzin im Blut“, vielleicht weil sein Vater vor langer Zeit an Autorennen teilgenommen hatte. (Stand: Mai 2007) |
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