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Abmahnung

Eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen eines Fehlverhaltens oder wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers kommt im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits eine “einschlägige” Abmahnung erteilt worden ist und es sich somit um die Wiederholung einer abgemahnten Pflichtverletzung handelt. Die erneut auftretende Pflichtverletzung könnte - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine so genannte verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (oder auch nur eine erneute Abmahnung) rechtfertigen.

Es gibt keine feste Regel, wie häufig der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsvertrages abgemahnt worden sein muss. Die Beurteilung der Kündigungsmöglichkeit richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen konkreten Umständen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Art und Ausmaß der Pflichtverletzung, die Folgen des Fehlverhaltens und die bisher zurückgelegte Betriebszugehörigkeit.

Die Praxis zeigt, dass auf der Arbeitgeberseite bei der Erteilung von Abmahnungen häufig Fehler begangen werden. Fehlerquellen sind insbesondere folgende: Ist der Sachverhalt nicht “abmahnungswürdig”, so kann der Arbeitnehmer eine arbeitsgerichtliche Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben.

Allerdings gilt es stets zu überprüfen, ob tatsächlich die Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht gewählt werden soll oder - wegen der dadurch eintretenden Belastung des Arbeitsverhältnisses - nicht doch eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers zunächst ausreicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalles und dem Handlungsziel sowie taktischen Erwägungen ab.

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Esch & Kollegen prüfen routiniert Ihre Abmahnung und beraten Sie in Ihrem weiteren Vorgehen. Gern sind wir Ihnen bei der Abfassung einer Gegendarstellung behilflich oder leiten die notwendigen rechtlichen Schritte ein.


Rechtsanwalt im Arbeitsrecht Dr. Esch.