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Welche Konsequenzen haben Beurkundungsfehler?

 
 
Hier kommt es darauf an, ob gegen „Ist-Vorschriften“ oder „Muss-Vorschriften“ verstoßen wurde oder ob lediglich ein Verstoß gegen sog. „Soll-Vorschriften“ in Rede steht. Eine klassische Soll-Vorschrift findet sich in § 3 BeurkG. Dies ergibt sich bereits deutlich aus der Formulierung: „Der Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn …“. Ein Verstoß gegen eine Soll-Vorschrift führt nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde. Unberührt davon bleiben eventuelle disziplinarrechtliche oder haftungsrechtliche Konsequenzen für den Notar. Auch könnte ggf. der Beweiswert der Urkunde bei einem Verstoß geringer sein. Die Urkunde hat jedoch rechtlich Bestand.

Anders verhält es sich bei einem Verstoß gegen Muss-Vorschriften. Hier ist neben disziplinarrechtlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen für den Notar von der Unwirksamkeit der Urkunde auszugehen.

Eine der häufigsten Soll-Vorschriften in der notariellen Praxis ist § 3 Abs. 1 S. 2 BeurkG. Danach hat der Notar die Beteiligten vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung zu befragen. Auch § 17 Abs. 2 a S. 2 BeurkG spielt als Soll-Vorschrift eine bedeutende Rolle. Nach diesem Gesetz „soll“ der Notar das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Verstöße gegen die hier genannten Soll-Vorschriften führen nicht zur Nichtigkeit des notariellen Vertrages.

Essentialia des Beurkundungsverfahrens Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eid zu verwalten; er ist niemals Vertreter einer Partei. Stets ist er zur Unabhängigkeit verpflichtet. Als Organ der Rechtspflege hat er stets darauf zu achten, dass er nicht in unredliche oder sogar verbotene Aktionen involviert wird. Gibt es Anhaltspunkte für ein derartiges Ansinnen auch nur einer Partei, hat er seine Amtstätigkeit zu versagen, vgl. § 14 BNotO. Andererseits sind Notare grundsätzlich zur Erbringung ihrer Urkundstätigkeit verpflichtet. vgl. § 15 BNotO. Versagungsgründe für die Nichterbringung notarieller Urkundstätigkeit gibt es einige. An erster Stelle steht die Befangenheit des Notars, § 16 Abs. 2 BNotO. Häufig verkannt wird, dass der Notar zur Beurkundung nicht verpflichtet ist, falls kein angemessener Kostenvorschuss bezahlt worden ist, vgl. § 8 Abs. 3 i.V.m § 141 KostO.

Notare haben noch vor dem Beurkundungsvorgang zu prüfen, ob Beurkundungshindernisse entgegen stehen.