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Einzelheiten zu sog. notariellen Niederschrift.

 
 
Einzelheiten zu sog. notariellen Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG
Die Niederschrift muss in jedem Fall die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, vgl. § 9 BeurkG. Ort und Tag der Niederschrift sind anzugeben (Soll-Vorschrift gem. § 9 Abs. 2 BeurkG). Gem. § 10 BeurkG sind die Personalien der Beteiligten so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel an der Identität entstehen und Zweifel ausgeschlossen werden können. Gem. § 11 BeurkG hat der Notar Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit zu treffen, z. B. durch ein Gespräch, das nicht notwendigerweise ausschließlich mit dem Beurkundungsgegenstand zusammenhängen muss. Fragen zu dem Geburtsort und dem Geburtstag sowie den derzeitigen Lebensverhältnissen schaffen Gewissheit zur zeitlichen und örtlichen Orientierung, insbesondere bei betagten und/oder behinderten Personen. Auch das Erscheinungsbild der erschienenen Person kann Aufschluss über die Geschäftsfähigkeit vermitteln. Kommt der Notar innerhalb dieser Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis, dass es an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit fehlt, soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sollen in der Niederschrift vermerkt werden, vgl. § 11 BeurkG.

Die Niederschrift muss gem. § 13 BeurkG in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. Die Niederschrift muss von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden; dabei soll er seine Amtsbezeichnung beifügen (§ 13 Abs. 3 BeurkG).

Die Urkundensprache ist deutsch, § 5 BeurkG. § 5 BeurkG ist jedoch gem. dessen Abs. 2 dispositiv.

Belehrungen in der notariellen Niederschrift.
Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars sind in den §§ 17 – 21 BeurkG aufgezählt. Hat der Notar das Gefühl, dass das beurkundete Geschäft mit dem Gesetz nicht in Einklang steht, respektiv es den wahren Willen der Beteiligten nicht widerspiegelt, so hat er dies mit den Beteiligten zu erörtern. Bleiben trotz der Erörterung Zweifel an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten gleichwohl auf die Beurkundung, soll der Notar die Belehrung und die abgegebenen Erklärungen in der Niederschrift vermerken. Häufig erforderlich sind Hinweise des Notars im Zusammenhang mit der Anwendung ausländischen Rechts gem. § 17 Abs. 3 BeurkG. Stets und regelmäßig ist gem. § 18 BeurkG auf Genehmigungserfordernisse im Zusammenhang mit gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen hinzuweisen und dies in der Niederschrift zu vermerken; sehr häufig ist dies bei Grundstückskaufverträgen der Fall.

Ebenfalls ein Klassiker bei Grundstückskaufverträgen ist die Belehrung auf gesetzlich bestehende Vorkaufsrechte gem. § 20 BeurkG. Relativ neu ist die im Jahr 2004 eingefügte Bestimmung des § 20 a BeurkG zur Vorsorgevollmacht, wonach der Notar auch die Möglichkeit der Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78 a Abs. 1 BNotO hinweisen soll. Bei Immobilienkaufverträgen ist auf § 19 BeurkG hinzuweisen, der die sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Finanzamtes zum Gegenstand hat. Wesentlich bei Grundstückskaufverträgen ist auch § 21 BeurkG („Grundbucheinsicht, Briefvorlage“). Danach sollen sich Notare bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll der Notar nur beurkunden, falls die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.

Ob und in welchem Umfang der Notar allgemeine Belehrungspflichten in die Niederschrift aufnimmt, ist diesem überlassen. Er hat dabei abzuwägen, inwieweit durch Belehrungen die Strukturen des eigentlichen Urkundsgeschäfts Schaden nehmen – respektive inwieweit er diese Belehrungen zum Zwecke seiner eigenen Absicherung für erforderlich hält.

Einzelheiten zum Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben einer notariellen Niederschrift im Sinne des § 13 BeurkG
Das Vorlesen der gesamten Niederschrift (mit Ausnahme des Schlussvermerks) ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Beurkundung. Nichtverlesung führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung! Es ist nicht erforderlich, dass der Notar die Urkunde selbst verliest; er kann und darf sie ganz oder teilweise durch geeignete Dritte verlesen lassen, z. B. durch seinen Bürovorsteher. Allerdings muss der Notar während der gesamten Beurkundung ununterbrochen – nicht nur korporal, sondern auch mental – zugegen sein und der Verlesung seine ganze Aufmerksamkeit zukommen lassen. Auf Wunsch eines oder mehrerer Beteiligten soll die Niederschrift diesem oder diesen vor der Genehmigung zur Durchsicht zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 13 Abs. 1 letzter Satz BeurkG. Trotz des rapiden Voranschreitens der Bildschirmtechnik darf der zu beurkundende Text nur von einem Ausdruck vorgelesen werden, nicht jedoch vom Bildschirm abgelesen werden. Üblich ist es dagegen mittlerweile, dass textliche Veränderungen während der Beurkundung in der EDV vorgenommen und neu ausgedruckt werden. Nach wie vor ist es auch üblich, dass handschriftliche Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen auf dem Ausdruck vorgenommen werden. In beiden Fällen muss nicht der Gesamttext sondern lediglich der geänderte Inhalt neu vorgelesen werden. Es ist nicht zulässig, nach der Unterschriftsleistung der Beteiligten Teile der Niederschrift auszutauschen.

Genehmigung und Unterschrift gem. § 13 BeurkG Die Beteiligten müssen die Niederschrift in Gegenwart des Notars, die ihnen zuvor vorgelesen worden ist, mindestens mit dem Familiennamen unterschreiben. Vorzugswürdig ist jedoch eine Unterschriftsleistung mit Vor- und Zunamen. Ohne die abschließend vom Notar selbst zu leistende Unterschrift ist die Beurkundung unvollständig und daher nicht abgeschlossen.

Fehlen der Unterschrift des Notars Es kann durchaus mal vorkommen, dass der Notar abgelenkt wird und die Unterschrift vergisst. Das ist jedoch nicht tragisch, da sich aus § 13 Abs. 3 BeurkG nicht ergibt, bis wann der Notar die Urkunde eigenhändig zu unterschreiben hat. Daher kann der Notar auch noch nach der Beurkundungszeremonie später ohne Anwesenheit der üblichen Beteiligten unterschreiben und dadurch der bis dahin schwebend unwirksamen Urkunde Wirksamkeit verleihen. Verlangt wird jedoch in einem solchen Fall, dass der Notar das Datum angibt, wann er seine Unterschrift geleistet hat.

Fehlen der Unterschrift eines Beteiligten Auch das kann natürlich vorkommen. Ein Beteiligter versäumt es, die Niederschrift zu unterschreiben. Kann auch hier problemlos die Unterschriftsleistung wie durch den Notar (siehe oben) nachgeholt werden? Ganz so einfach ist dies nicht; keinesfalls ist es zulässig, dass der vergessliche Beteiligte nachträglich seine Unterschrift vor der des Notars leistet und so die Unwirksamkeit der Urkunde „heilt“. Hier muss eine Nachtragsverhandlung stattfinden. Dabei muss sich aus der Nachtragsniederschrift deutlich ergeben, dass dem Beteiligten der Text der Urkunde vollständig vorgelesen worden ist, er sie genehmigt hat, jedoch versehentlich die Unterschriftsleistung nicht stattgefunden hatte, was nun innerhalb der Nachtragsverhandlung korrigiert wird. Ein derartiges Prozedere ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn keine gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten bei der Beurkundung gesetzlich vorgegeben ist, wie dies z. B. bei den §§ 925, 1410 BGB der Fall ist. Auch beim Erbvertrag gem. § 2276 BGB, bei dem gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile erforderlich ist, müssen m. E. beide Beteiligten bei der Nachtragsverhandlung zugegen sein.

Einzelheiten zur Niederschrift gem. §§ 36 ff. BeurkG
Durch eine Niederschrift gem. §§ 36 ff. BeurkG werden andere Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstige Tatsachen und Vorgänge beurkundet, falls nicht die schlichte Form des Vermerks ausreicht, §§ 36, 39 BeurkG.
Bekannt in der Öffentlichkeit dürften vor allem Wahrnehmungen des Notars zu Verlosungen oder Auslosungen sein. Ein Notar kann außerhalb von Verfahren Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aufnehmen, Vermögensverzeichnisse erstellen oder Wechsel- und Scheckproteste beurkunden.

Von Bedeutung ist ferner die sog. urheberrechtliche Prioritätsfeststellung. Durch eine solche Beurkundung kann der Nachweis geführt werden, dass ein schöpferisches Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Notar vorgelegen hat.
Beurkundungen gem. § 36 BeurkG müssen weder verlesen noch genehmigt werden. Auch ist keine Unterschriftsleistung der Beteiligten erforderlich. Aus § 37 BeurkG ergeben sich Wirksamkeits- und Formerfordernisse einer Niederschrift über sonstige Beurkundungen. Die Niederschrift muss folgendes enthalten:


 

Wichtige Punkte:
  • Die Bezeichnung des Notars, § 37 Abs.1 Nr. 1 BeurkG.
  • Den Bericht für seine Wahrnehmungen, § 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG.
  • Die eigenhändige Unterschrift des Notars, § 37 Abs. 3, der auf § 13 Abs. 3 BeurkG verweist.

 

Soll-Vorschriften im Zusammenhang mit Niederschriften gem. §§ 36 ff. BeurkG

 

Weitere wichtige Punkte:
  • Ort und Tag der Wahrnehmung des Notars, § 37 Abs. 2 BeurkG
  • Ort und Tag der Errichtung der Urkunde, § 37 Abs. 2 BeurkG
  • Amtsbezeichnung des Notars, zusätzlich zu seiner Unterschrift, § 37 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 BeurkG
  • Schließlich sollte ggf. der sog. Vorbefassungsvermerk gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 BeurkG und unter Umständen weitere Vermerke über eventuelle Mitwirkungsverbote im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2, 1 Abs. 3 BeurkG aufgenommen werden.

 

 

Vermerk des Notars gem. § 39 BeurkG
Vermerke im Sinne des § 39 BeurkG sind häufig das „Tagesgeschäft“ von Notaren, das zwar häufig keine großen rechtlichen Herausforderungen inkludiert, jedoch gerade auch im Hinblick auf die regelmäßig sehr niedrigen gesetzlichen Gebühren viel Zeitaufwand verursacht. Bei einfachen Zeugnisses des Notars ist ein Vermerk gem. § 39 BeurkG ausreichend, der folgendes enthalten muss:
  • das Zeugnis des Notars
  • dessen Unterschrift
  • sein Amtssiegel (Prägedrucksiegel oder Farbdrucksiegel)

 

Ein einfaches Zeugnis soll ferner den Ort und den Tag der Ausstellung angeben.

- Zumeist geht es bei den einfachen Zeugnissen um die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften (§§ 39, 40, 42 BeurkG). Vorsicht! Bei der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO ist lediglich der Beglaubigungsvermerk, nicht jedoch der Text oberhalb der beglaubigten Unterschrift Gegenstand der öffentlichen Urkunde. Auch der Inhalt einer beglaubigten Abschrift ist keine öffentliche Urkunde i.S. des § 415 ZPO. - Selten geworden sind Wechselproteste oder Scheckproteste, da diese Zahlungsmittel immer weniger genutzt werden; sie sind jedoch nach wie vor Anwendungsfälle des Vermerks. - Lebensbescheinigungen, zumeist im Renten- oder Versicherungsrecht werden in der Vermerkform erstellt. - Die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift (§§ 39, 41 BeurkG) folgt ebenfalls als Vermerk. - Zustellungsbescheinigungen gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO sind gleichfalls Gegenstand von notariellen Vermerken.

Die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Hier besteht die Aufgabe des Notars darin, Zeugnis zu erteilen über die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens einer bestimmten Person sowie über den Zeitpunkt der Beglaubigung, §§ 39, 40 BeurkG. Dabei ist die Unterschrift eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Namensunterschrift und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt. Solche Handzeichen werden auch Paraffen genannt (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1334). Im Gegensatz zu einer Unterschrift ist ein Handzeichen jedes beliebige eigenhändig gesetzte Zeichen, das beispielsweise von schreibunkundigen Personen anstelle einer Namensunterschrift verwendet wird. Bekannt sind in diesem Zusammenhang die berühmten drei Kreuze.

Wichtig ist zu wissen!
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen haben stets in Gegenwart des Notars stattzufinden, § 40 Abs. 1 und 6 BeurkG. Sog. „Fernbeglaubigungen“ sind strafbar; sie sind Falschbeurkundungen im Amt. Unzulässig ist es auch, dass die Unterschrift vor dem Bürovorsteher des Notars vollzogen wird, der schließlich den Beglaubigungsvermerk fertigt und dem Notar in die Unterschriftenmappe legt, damit ihn dieser mit seiner Unterschrift versieht. Ein Beglaubigungsvermerk muss schließlich auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat, § 40 Abs. 3 Satz 1 BeurkG und soll angeben, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.

Bei reinen Unterschriftsbeglaubigen hat der Notar lediglich allgemeine Prüfungspflichten. Fertigt er jedoch einen Entwurf der zu unterschreibenden Erklärung gilt § 17 BeurkG mit allen sich daraus ergebenden Prüfungs- und Belehrungspflichten.

Die Beglaubigung von Abschriften gem. § 39 BeurkG

Bei dieser Amtstätigkeit erteilt der Notar das Zeugnis, dass eine Abschrift, ein Abdruck, eine Ablichtung oder desgleichen mit der vorgelegten Hauptschrift, sei es Urschrift, Ausfertigung, einfache oder beglaubigte Abschrift, Schriftstück, Zeichnung, Plan etc. inhaltlich übereinstimmt. Gelegentlich kommen Bürger und bitten den Notar, einer einfachen Abschrift einen Beglaubigungsvermerk „zu verpassen“ und glauben, diese würden nun durch Prägesiegel und die Unterschrift des Notars „höherwertiger“. Dem ist natürlich nicht so. Aus einer einfachen Abschrift wird durch Beglaubigung keine „beglaubigte Abschrift“ in dem Sinne, dass nunmehr ein „Mehrwert“ geschaffen wird.

In dem Beglaubigungsvermerk nach § 39 BeurkG ist festzustellen, ob die Hauptschrift, Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte oder einfache Abschrift ist, § 42 Abs. 1 BeurkG. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Notar, zu prüfen, ob die Hauptschrift Mängel enthielt, § 42 Abs. 2 BeurkG, der ausdrücklich auf Lücken bzw. Durchstreichungen hinweist.

Definitionen von Urschrift, Ausfertigungen und Abschrift
Die Urschrift ist das Original der Urkunde, was von den Beteiligten und ggf. oder dem Notar unterschrieben worden ist.

Unter einer Ausfertigung versteht man die Abschrift einer Urschrift mit einem Ausfertigungsvermerk gem. § 49 BeurkG. Die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr, § 47 BeurkG.

Abschriften sind z. B. Fotokopien (Ablichtungen) der Urschrift; sie können gem. § 42 Abs. 1 BeurkG beglaubigt oder einfach sein.

Abhandenkommen von Urschriften
Sollte nicht passieren, kann jedoch vorkommen. Eine Urschrift geht verloren, ist nicht mehr auffindbar oder wird zum Beispiel bei einem Brand zerstört. Hier besteht gem. § 46 BeurkG die Möglichkeit der Ersetzung der Urschrift
(1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, dass sie an die Stelle der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muss unterschrieben werden. (2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist. (3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.

Wie sehen notarielle Urkunden aus? Wie werden sie erstellt?
Wesentliche Formerfordernisse ergeben sich aus §§ 28 ff. BNotO sowie aus § 44a BeurkG. Im Schriftbild einer Urkunde darf nichts ausgeschabt oder sonst unleserlich gemacht werden. Wichtige Zahlen sind in Ziffern und Buchstaben zu schreiben, § 28 BNotO. Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften sind so herzustellen, dass sie gut lesbar und fälschungssicher sind. Dabei hat die Urschrift nicht makellos zu sein. Es ist durchaus üblich, dass der Notar beim Verlesen der Urkunde Korrekturen oder Einschübe bzw. Textberichtigungen vornimmt. Änderungen und Zusätze sind daher durchaus üblich. Allerdings ermöglicht es die EDV, Textberichtigungen während der Beurkundung vorzunehmen, in der Gestalt, dass neue korrigierte Seiten ausgedruckt und die geänderte Passage neu verlesen wird. Die fehlerhafte Seite sollte in diesem Fall vor den Beteiligten vernichtet werden. Diese Vorgehensweise ist zunehmend verbreitet. Wichtig ist - darauf wurde bereits oben hingewiesen - es ist unzulässig nach Unterschriftsleistung der Beteiligte fehlerhafte Seiten auszutauschen! Vor Abschluss einer Niederschrift nach § 8 BeurkG sind Änderungen in der Urschrift möglich, insbesondere können Schreibfehler berichtigt werden, sowohl im Text oder am Rand der Urkunde. Allerdings hier eine differenzierte Vorgehensweise angezeigt: Lediglich geringfügige Korrekturen und Veränderungen sind auf diesem Wege möglich. Wesentliche Änderungen, z. B. die Berichtigung des Kaufpreises oder die Größe der verkauften Fläche eines Grundstücks sind am Rand der Urkunde zu vermerken und vom Notar gesondert zu unterschreiben. Alternativ besteht die Möglichkeit solche nicht geringfügigen Veränderungen auch am Ende der Urkunde vor den Unterschriften einzufügen z. B. mit dem Vermerk „Kaufpreis geändert in 250.000,00 € und von den Parteien genehmigt“. Am Rand der Urkunde vorgenommene Änderungsvermerke können z. B. verdeutlicht werden durch sprachliche Klarstellungen wie: „Anstatt Käufer muss es Verkäufer heißen“ oder „ein Wort gestrichen, zwei Worte eingefügt“. Diese Vermerke sind stets vom Notar zu unterschreiben.

Nach Abschluss einer Niederschrift ist der Notar lediglich noch befugt, offensichtliche Unrichtigkeiten (Fehler), wie Schreibversehen, Wortverdrehungen etc. zu berichtigen, wenn eindeutig feststeht, dass es sich um sprachliche Unzulänglichkeiten handelt und weiterhin eindeutig ist, was von den Beteiligten gewollt war. Hier bewegt sich der Notar und Umständen schon in einer Grauzone. Diese Korrekturen haben in Form eines Nachtragsvermerkes zu erfolgen. Dieser ist entweder am Schluss der Niederschrift oder falls dies nicht möglich ist, auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen, das mit der Urkunde zu verbinden ist. Dabei hat der Notar das Datum der Korrekturvornahme anzugeben; es ist alsdann von ihm zu unterzeichnen, § 44a Abs. 2 Satz 2 BeurkG.

Berlin, im Januar 2008

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Aufsatz Teil 1: Amtstätigkeit eines Deutschen Notars | Teil 2: Einzelheiten zu sog. notariellen Niederschrift | Teil 3: Welche Konsequenzen haben Beurkundungsfehler?


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