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Amtstätigkeit eines Deutschen Notars

 
 
Notare in der Bundesrepublik Deutschland bekleiden ein öffentliches Amt, innerhalb dessen sie für die Beurkundung von Rechtsvorgängen tätig werden und auch andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege ausüben, vgl. § 1 BNotO. Die Bestellung von Notaren ist Sache der Bundesländer. Urkundstätigkeiten gem. §§ 20 – 24 BNotO sind stets hoheitlich. Aus der hoheitlichen Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Notar folgt, dass Notarkosten öffentlich-rechtlich nach einheitlichen verbindlichen Tarifen geregelt sind, § 140 Satz 1 KostO. Demzufolge können Notarkosten nicht individuell frei vereinbart werden, § 140 Satz 2 KostO. Notare sind gesetzlich verpflichtet, die anfallenden Gebühren in Rechnung zu stellen, § 17 Satz 1 BNotO. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen können Gebührenermäßigungen oder gar ein Gebührennachlass in Betracht kommen, § 17 Abs. 1 BNotO.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die gleiche notarielle Tätigkeit bei jedem Notar, sei es in Bayern oder Berlin, identische Kosten auslöst.

Gegenstand notarieller Urkunden innerhalb des Beurkundungsverfahrens

Wozu dienen notarielle Urkunden?
Öffentliche Urkunden in Form von notariellen Urkunden haben - eine Beweisfunktion: Ihr Inhalt schafft höhere Sicherheit über Rechtsgeschäfte. - eine Beratungsfunktion/Belehrungsfunktion. Durch die Mitwirkung des Notars an dem Vertragsinhalt und dessen Beratung und Belehrung werden Risiken minimiert. - Warnfunktion, die dem Schutz voreiliger Erklärungen dienen soll.

Was sind öffentliche Urkunden?
Das Beurkundungsverfahren vor Notaren wird durch das Beurkundungsgesetz (BeurkG) aus dem Jahre 1969 geregelt, das im Laufe der Zeit natürlich mehrere Veränderungen erfahren hat. Das Beurkun¬dungsverfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, innerhalb der ein Notar als öffentlicher Funkti¬onsträger innerhalb der vorsorgenden Rechtspflege Dienstleistungen erbringt. Dabei ist die Erstellung einer notariellen Urkunde das Ergebnis des Beurkundungsverfahrens. Eine notarielle Urkunde im Sinne des Beurkundungsgesetzes ist ein Bericht über Tatsachen, die vom Notar wahrgenommen und in der Urkunden protokolliert wurden. Solche Tatsachen können auch z. B. in der Wahrnehmung von sonstigen Vorgängen bestehen, Tatsachen- oder Zeugnisbeurkundung, vgl. §§ 36 ff. BeurkG.

Wichtig ist zu wissen!
1. Eine vom Notar ordnungsgemäß errichtete Urkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO. Diese öffentliche Urkunden bringen Beweiserleichterungen mit sich, vgl. §§ 415, 418, 440 ZPO. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG gilt: „Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, dass sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist“.

2. Von großer Bedeutung ist § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, wonach durch eine notarielle Beurkundung ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schafft damit eine kostengünstige Möglichkeit, langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen entbehrlich zu machen und zügig Rechtssicherheit zu schaffen.

3. Notarielle Urkunden sind konstitutiv für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, falls die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, §§ 125, 311 b BGB. Ohne einen Notar geht hier nicht!

4. Sonderfall „Notarbescheinigung“

Eine „Notarbestätigung“ - auch „Notarscheinigung“ - geht über die reine urkundliche Bezeugung hinaus, indem nicht nur Tatsachen bezeugt, sondern auch rechtliche Schlüsse inkludiert werden, z. B. in Form einer Vertretungs- oder Registerbescheinigung, § 21 BNotO.

Die drei Beurkundungsformen
  • Die häufigste Form (quantitativ-durchschnittlich) einer Beurkundung ist die einfacher Zeugnisse z. B. Unterschriftsbeglaubigungen
  • Abschriftsbeglaubigungen
  • Eintragung in ein öffentliches Register


Die Form derartiger Beurkundungen erfolgt ist Form eines Vermerkes nach § 39 Burg. - Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden, § 8 Burg. - Auch bei der Beurkundung von anderen Erklärungen und sonstigen Tatsachen ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies ergibt sich aus §§ 36 ff. BeurkG.

Bitte beachten Sie!
Die Terminologien des Beurkundungsgesetzes und Bürgerlichen Gesetzbuches zur Beglaubigung sind etwas verwirrend. Im Rahmen des Beurkundungsgesetzes ist bereits eine „Beglaubigung“, eine „Beurkundung“ und der Vermerk nach §§ 39, 40 BeurkG, mit dem ein Notar eine Unterschrift beglaubigt, eine – öffentliche – Urkunde.

Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert deutlicher. Danach ist „Beurkundung“ die Aufnahme einer notariellen Niederschrift gemeint, §§ 128, 311 b BGB. § 129 BGB spricht demgegenüber von einer „öffentlichen Beglaubigung“, die als ein „Minus zur notariellen Beurkundung“ verstanden werden muss.

Formen notarieller Beurkundungen
Niederschriften gem. § 8 BeurkG Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Klassische Beispiele für diese Beurkundungsform sind Testamente, Erbverträge und Grundstückskaufverträge.

Niederschriften gem. §§ 36 – 38 BeurkG Auch bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss grundsätzlich eine Niederschrift aufgenommen werden.

Vermerk gem. § 39 BeurkG Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen sowie bei sonstigen einfachen Zeugnissen ist anstatt einer Niederschrift eine Urkunde ausreichend, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Siegel des Notars enthalten muss, wobei Ort und Tag der Ausstellung gegeben werden soll.

Klassisches Beispiel: Unterschriftsbeglaubigung, Abschriftbeglaubigung
Bei der Unterschriftsbeglaubigung beurkundet der Notar, dass eine bestimmte Person die Unterschrift vor ihm vollzogen oder anerkannt hat.

Die Frage, welche Formwahl zu treffen ist, trifft der Notar, sie ist eine Ermessensentscheidung. Es obliegt dem Notar zu entscheiden, ob er statt eines Vermerkes gem. § 39 BeurkG Niederschriften gem. § 36 oder § 8 BeurkG für sachgerecht hält. Eventuelle Ermessenfehler können von der Notaraufsicht gerügt werden.

Grundsatz zur Formwahl
Die höherwertige Form ersetzt die einfache, siehe insoweit § 129 Abs. 2 BGB.

Der Notar sollte stets den sicheren Weg wählen. Gleichzeitig hat er jedoch die Beteiligten darüber aufzuklären, dass durch die Wahl der qualifizierteren Form höhere Kosten entstehen. Der Notar hat die Gründe für seine Formwahl mitzuteilen.

Grundsätzlich gilt: Rechtssicherheit geht vor! So soll bei rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen die Form des § 8 BeurkG gewählt werden, obgleich dieser seinem Wortlaut nach auf Willenserklärungen abzielt.

 

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Aufsatz Teil 1: Amtstätigkeit eines Deutschen Notars | Teil 2: Einzelheiten zu sog. notariellen Niederschrift | Teil 3: Welche Konsequenzen haben Beurkundungsfehler?


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