Leistungsaustausch |
||
|
Zentraler Inhalt eines Immobiliarkaufvertrages ist die zeitnahe
Absicherung „Immobilie gegen Geld“. Worst case wäre es, wenn der Verkäufer das
Geld bekommen haben sollte, der Käufer jedoch nicht als Eigentümer eingetragen
worden ist. Um dies zu verhindern, gibt es Notare und Notaranderkonten. Notaranderkonten sind Treuhandkonten, über die nur der Notar als öffentlich-rechtliche institutianilisierte Vertrauensperson verfügen darf. Auf dieses Notaranderkonto kann der Käufer den Kaufpreis einzahlen. Der Notar stellt aus dem auf dem Treuhandkonto hinterlegten Kapital die Immobilie lastenfrei und zahlt an den Verkäufer erst dann das Geld aus, wenn feststeht, dass zugunsten der Käuferseite die vertragsgemäße Umschreibung respektive die Übergabe des Kaufobjektes gesichert ist. Um es zu verdeutlichen, vor Auszahlung des Kaufpreises ist es erforderlich, dass sämtliche Unterlagen vorliegen, die für den Immobilientransfer erforderlich sind, insbesondere Genehmigungen. Schließlich ist es notwendig, dass alle Belastungen des Grundstücks, die zugunsten von Gläubigern des Verkäufers eingetragen worden waren, aus dem Grundbuch eliminiert werden, es sei denn, der Käufer hat notariell erklärt, entsprechende Belastungen übernehmen zu wollen. Dabei obliegt es dem Notar, dafür Sorge zu tragen, erforderliche Genehmigungen oder Vorkaufsverzichterklärungen (der Gemeinde) sowie die Löschung von Grundpfandrechten jedweder Art im Grundbuch vorzunehmen. Ganz wichtig ist: Dem Notar kommt hier auch die Aufgabe zu, Beurkundungen von Grundschulden / Hypotheken zur Absicherung vom Käufer benötigter Kredite vorzunehmen. Dies bedeutet für den Käufer zusätzliche Notargebühren, das es sich um einen gesonderten Auftrag und Gebührentatbestand handelt. | ||
|
| ||