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Bauträgervertrag

   
Der Bauträgervertrag ist ein „gemischter Vertrag“. D.h., er setzt sich aus unterschiedlichen Einzelvertragstypen zusammen. Er ist zum einen ein Kaufvertrag über ein Grundstück, auf dem z.B. noch ein Haus oder ein Gebäude mit Eigentumswohnungen zu errichten sein wird. Da das Objekt stets noch zu bauen bzw. zu errichten ist, kommt neben das kaufvertragliche Element insbesondere eine werkvertragliche Komponente.

Die Baubeschreibung und Baupläne bezeichnen den Gegenstand des zu errichtenden Werkes und beschreiben, wie die Bauerrichtung ablaufen soll. Der Käufer sollte bei Vertragsschluss über ganz detaillierte und substantiierte Beschreibungen des Kauf-/Bauobjekts verfügen.

Das gilt im besonderem Maße dann, wenn mit dem Bau noch nicht begonnen worden ist. Daher müssen Baubeschreibung und Pläne Bestandteil des notariellen Vertrages sein, widrigenfalls der Vertrag unwirksam wäre. Ein wesentliches Element des Bauträgervertrages ist neben der Beschreibung des fertigen Objektes der Zeitplan der Bauerrichtung und die Zahlungsmodalitäten. Welche Summe soll nach welcher Leistung (nach welchem Baufortschritt) an den Bauträger gezahlt werden? Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).


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