Gewerbeimmobilien |
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Auf dieses Stichwort kann hier nur mit einem relativ kurzen Hinweis
eingegangen werden. Schließlich macht allein dieses Stichwort im
Beurkundungswesen einen eigenen Aufsatz erforderlich. Der Kauf von
Gewerbeimmobilien inkludiert auf der einen Seite zumeist ein Minus an
intellektuellem Gleichgewicht zwischen Verkäufer- und Käuferseite. Will heißen,
die Unparteilichkeit des Notar spielt häufig eine deutlich geringere Rolle als
im privaten Immobiliarsachenrecht. Die Parteien wissen zumeist, was sie tun. Bei gewerblichen Immobilienkaufverträgen spielen allerdings spezielle Themenbereiche, wie bauordnungsrechtliche Möglichkeiten oder Restriktionen, Fragen des Umweltrechts (Altlasten- oder Bodenkontaminierungsprobleme), Auflagen des Denkmalschutzes, aber auch öffentlich-rechtliche Fragen, z.B. im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren eine große Rolle. Da auch erfahrene gewerbliche Investoren insoweit häufig schnell an ihre eigenen Grenzen stoßen, sind sie gut beraten, im Vorfeld der Beurkundung interdisziplinäre Beratungen in Anspruch zu nehmen bzw. selbst Bauvoranfragen einzureichen respektive Bodengutachten anzufordern. Notare haften für diesbezüglich eventuell begangene Fehler niemals. Eine Haftung eines Anwaltsnotars für eventuelle Fehler in diesem Terrain lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass man dem Beurkundungsnotar ein zusätzliches anwaltliches Mandat vorab erteilt hat, innerhalb dessen all diese Fragen hätten geklärt werden sollen. Ein Anwaltsnotar darf niemals in der gleichen Angelegenheit als Anwalt und als Notar tätig geworden sein; verg. § 3 BeurkG. Insoweit gilt bereits oben gesagtes nunmehr in einem anderen Kontext: Falls eine der Parteien, juristische, wirtschaftliche oder andere Informationsdefizite haben könnte, muss sie sich vor der Beurkundung entsprechend beraten lassen. Der Notar als Beurkundungsorgan haftet gerade in Fällen gewerblichen Immobilieninvestments nur in äußerst seltenen Fällen für eigene Fehlleistungen. Noch ein Tipp: Gegenwärtig gibt es viele ausländische Investoren, die Mietshäuser, ja ganze Juristische Personen mit Firmensitz in Deutschland aufkaufen. Diese Investoren sind im Allgemeinen juristisch gut beraten und machen daher auch kaum Fehler. Fehlerquellen sind im internationalen Immobiliengeschäft zumeist solche steuerrechtlicher Natur. Ohne entsprechende profunde Prüfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neben der Einschaltung gesellschaftsrechtlicher Experten sollte hier nichts beurkundet werden! | ||
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