Notarieller Vertrag |
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Der notwendige Inhalt eines Immobilienkaufvertrages ist die Bezeichnung der
Vertragsparteien, des Vertragsobjektes und des Kaufpreises. Möglicherweise
werden auch Rechts- oder Sachmängelfragen zum Vertragsinhalt gemacht. An dieser Stelle findet sich häufig ein Haftungsausschluss des Verkäufers für eventuelle Mängel, die ihm bei Vertragsschluss nicht positiv bekannt sind. Oder aber: der Käufer erklärt, Kenntnis von Mängeln zu haben, gleichwohl die Immobilie käuflich erwerben zu wollen. Auch hier gilt: Bekannte Mängel mindern den Kaufpreis. Weiterhin sind in dem notariellen Vertrag der Übergabezeitpunkt von Besitz, Nutzung und Lasten anzugeben. Ebenfalls bedarf es einer Regelung zu den Finanzierungsmodalitäten, mithin der Aufbringung des Kaufpreises durch den Käufer. Die Sicherung des Käufers durch eine Auflassungsvormerkung gem. § 883 BGB spielt eine ebenso große Rolle wie die vertraglich vereinbarte Befugnis des Käufers, schon vor der Auflassung seinerseits das Grundstück zur Kaufpreisfinanzierung belasten zu dürfen. Ganz wichtig ist für die Vertragsparteien: Sie bestimmen den individuellen Vertragsinhalt. Der Notar ist „lediglich“ ein rechtskundiges Beurkundungsorgan, er nimmt keine aktiven rechtsgestaltenden Funktionen für einen der Beteiligten ein. Dies wäre mit der neutralen Aufgabe eines Notars nicht zu vereinbaren. Sollte z.B. die Käuferseite mit einem Bauträger kontaktieren, so ergibt sich allein schon daraus häufig eine Dysbalance des Erkenntnishorizonts der Beteiligten. Der gewerbliche Immobilienverkäufer ist stets dem Käufer gegenüber überlegen. Es mag daher für den Käufer im Einzelfall sinnvoll sein, sich vor der Beurkundung gesondert rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, der über entsprechende Qualifikationen verfügt. Doch Vorsicht! Hier sollte eine feste Honorarvereinbarung getroffen werden! Sonst könnte die Käuferseite eine teure Erfahrung mit dem beratenden Rechtsanwalt machen. Allerdings sollte man stets diffusen Befindlichkeitsstörungen nachspüren. Man sollte eruieren, ob die Konditionen des gewerblichen Verkäufers negative wirtschaftliche Konsequenzen haben können. Hier sollten lieber 1.000 € oder sogar mehr investiert werden, als blindlings in ein ökonomisches Desaster zu rennen. Der Traum vom eigenen Haus wird gelegentlich zum Albtraum, selbst wenn der Vertrag von einem loyalen wirklich unparteiischen und neutralen Notar beurkundet wird. | ||
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