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Eine einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Ehe ist gescheitert (Stichwort: Trennungszeit).

  • Beide Eheleute wollen geschieden werden.

  • Beide Ehepartner sind sich über die Scheidungsfolgesachen einig

 

     

Rechtsanwalt einvernehmliche Scheidung Berlin

 


Eine Ehe soll so schnell und kostengünstig wie möglich geschieden werden.

Es ist Tatsache, dass in Deutschland mittlerweile jede dritte Ehe, in Großstädten wie Berlin sogar nahezu jede zweite Ehe geschieden wird. Doch nicht jede Trennung gleicht der anderen.

Auch wer sich nicht mehr liebt, kann sich zumindest über das Ende der Beziehung einig sein. Zwar stehen in der Regel persönliche Enttäuschungen und Verletzungen zwischen den Eheleuten, dennoch sollte man nicht nur das „ob“, sondern auch das „wie“ einer Trennung nach pro und contra beleuchten, wie man es auch bei anderen wichtigen Entscheidungen tun würde.

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung an sich oder über deren Modalitäten nicht einig, liegt oft ein langes und für beide Seiten mühsames Scheidungsverfahren vor ihnen. Es kann jedoch erheblich verkürzt werden, wenn es den beiden Ehegatten gelingt, sich über die Folgen der Scheidung zu verständigen. Ein kostspieliger, nervenaufreibender und zeitaufwendiger Scheidungskampf lässt sich also durch Einvernehmen und eine Scheidungsfolgenvereinbarung vermeiden. Eine relativ problemlose Trennung ist dann schon nach dem ersten Trennungsjahr möglich.

Eine vor dem Notar abzuschließende Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung vor dem Familiengericht. Das Scheidungsverfahren geht dann nicht nur zügiger, sondern auch wesentlich kostengünstiger vonstatten.

Bitte lesen Sie bei Interesse weitere Informationen in unserem  Merkblatt Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung mittels notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Unsere Kanzlei hat sich innerhalb des Scheidungsrechts auf die schnelle, kostengünstige einvernehmliche Scheidung konzentriert. Für Mandanten ist eine einvernehmliche Scheidung billiger als eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung mit zwei Anwälten.

Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung liegen auf der Hand: Sie benötigen nur einen Anwalt. Dieser darf jedoch auch nur einen der scheidungswilligen Ehepartner vertreten; niemals beide! Würde er das tun, würde er sich sogar strafbar machen; wegen „Parteiverrats“ gem. § 356 StGB.

Um die Chancengleichheit der Beteiligten innerhalb einer einvernehmlichen Scheidung zu wahren, empfiehlt es sich, zum Beispiel eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar fertigen zu lassen. Allerdings darf der Notar nicht identisch mit dem Scheidungsanwalt sein. Das versteht sich von selbst. Denn dann wäre wiederum keine Balance, kein Gleichgewicht, zwischen den Parteien hergestellt.

Zwar ist ein Notar, der gleichzeitig auch Rechtsanwalt ist oder umgekehrt, intellektuell in der Lage, sowohl eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurkunden und einen scheidungswilligen Ehepartner als Scheidungsanwalt vor dem Familiengericht zu vertreten. Er darf dies jedoch nicht. Schließlich sind die Funktionen des Anwalts und die des Notars völlig unterschiedlich, obwohl es zum Beispiel im Bundesland Berlin so genannte Anwaltsnotare, wie Dr. Esch, gibt. Anwaltsnotare müssen jedoch bereits beim Erstkontakt mit dem Rechtsratsuchenden sofort klären, in welcher Funktion sie konsultiert werden sollen. Bereits einen parteiischen Rat, zum Beispiel im Sinne der scheidungswilligen Ehefrau erteilt zu haben, hindert den Anwalt daran, auch dem Ehemann einen parteilichen Tipp zu geben: Parteiverrat!

Bitte lesen Sie bei Interesse weitere Informationen in unserem Artikel Einvernehmliche Scheidung mittels notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung.