Eine Ehe soll so schnell und kostengünstig wie möglich geschieden werden.
Es ist Tatsache, dass in Deutschland mittlerweile
jede dritte Ehe, in Großstädten wie
Berlin sogar nahezu jede zweite Ehe geschieden
wird. Doch nicht jede Trennung
gleicht der anderen.
Auch wer sich nicht mehr liebt,
kann sich zumindest über das Ende der Beziehung
einig sein. Zwar stehen in der Regel persönliche
Enttäuschungen und Verletzungen zwischen den
Eheleuten, dennoch sollte man nicht nur das „ob“,
sondern auch das „wie“ einer Trennung nach pro
und contra beleuchten, wie man es auch bei anderen
wichtigen Entscheidungen tun würde.
Sind sich die Ehegatten über die Scheidung an sich
oder über deren Modalitäten nicht einig, liegt oft ein
langes und für beide Seiten mühsames Scheidungsverfahren
vor ihnen.
Es kann jedoch erheblich verkürzt werden, wenn es
den beiden Ehegatten gelingt, sich über die Folgen
der Scheidung zu verständigen. Ein kostspieliger,
nervenaufreibender und zeitaufwendiger Scheidungskampf
lässt sich also durch Einvernehmen
und eine Scheidungsfolgenvereinbarung vermeiden.
Eine relativ problemlose Trennung ist dann schon
nach dem ersten Trennungsjahr möglich.
Eine vor dem Notar abzuschließende Scheidungsfolgenvereinbarung ist die
Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung vor dem Familiengericht. Das
Scheidungsverfahren geht dann nicht nur zügiger, sondern auch wesentlich
kostengünstiger vonstatten.
Bitte lesen Sie bei Interesse weitere Informationen in unserem
Merkblatt Einvernehmliche Scheidung
Einvernehmliche Scheidung mittels notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Unsere Kanzlei hat sich innerhalb des Scheidungsrechts auf die schnelle,
kostengünstige einvernehmliche Scheidung konzentriert. Für Mandanten ist
eine einvernehmliche Scheidung billiger als eine streitige gerichtliche
Auseinandersetzung mit zwei Anwälten.
Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung liegen auf der Hand:
Sie benötigen nur einen Anwalt. Dieser darf jedoch auch nur einen der
scheidungswilligen Ehepartner vertreten; niemals beide! Würde er das
tun, würde er sich sogar strafbar machen; wegen „Parteiverrats“ gem. §
356 StGB.
Um die Chancengleichheit
der Beteiligten innerhalb einer einvernehmlichen
Scheidung zu wahren, empfiehlt es sich, zum Beispiel
eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
bei einem Notar fertigen zu lassen. Allerdings darf
der Notar nicht identisch mit dem Scheidungsanwalt
sein. Das versteht sich von selbst. Denn dann
wäre wiederum keine Balance, kein Gleichgewicht,
zwischen den Parteien hergestellt.
Zwar ist ein Notar,
der gleichzeitig auch Rechtsanwalt ist oder umgekehrt,
intellektuell in der Lage, sowohl eine notarielle
Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurkunden
und einen scheidungswilligen Ehepartner als Scheidungsanwalt
vor dem Familiengericht zu vertreten.
Er darf dies jedoch nicht. Schließlich sind die Funktionen
des Anwalts und die des Notars völlig unterschiedlich,
obwohl es zum Beispiel im Bundesland
Berlin so genannte Anwaltsnotare, wie Dr. Esch,
gibt. Anwaltsnotare müssen jedoch bereits beim
Erstkontakt mit dem Rechtsratsuchenden sofort
klären, in welcher Funktion sie konsultiert werden
sollen. Bereits einen parteiischen Rat, zum Beispiel
im Sinne der scheidungswilligen Ehefrau erteilt zu
haben, hindert den Anwalt daran, auch dem Ehemann
einen parteilichen Tipp zu geben: Parteiverrat!
Bitte lesen Sie bei Interesse weitere Informationen in unserem Artikel
Einvernehmliche Scheidung mittels notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung.
|