Abgestimmte Verhaltensweisen sind nach deutschem Kartellrecht - wie auch nach europäischem Kartellrecht - verboten. Dieser Begriff bezeichnet ein Wettbewerbsverhalten. Diesem liegt zwar eine bewusste Koordinierung des Verhaltens am Markt, aber keine rechtsgeschäftliche Bindung zugrunde. Hier ist allerdings von dem Wettbewerbsverhalten zu unterscheiden, das sich ohne Koordinierung (z.B. als Antwort) auf Preissenkungen der Konkurrenz am Marktverhalten anderer Marktteilnehmer orientiert.