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Abhörverbot: Grundsätzlich verboten und strafbar ist das unbefugte Abhören des nicht in der Öffentlichkeit gesprochenen Wortes. Dabei ist die Übermittlungsart unabhängig (Abhören mit einem Abhörgerät, Aufnahme auf einen Tonträger). Auch das Abhören und die Weitergabe von Funksendungen, die nicht für den Empfänger bestimmt sind, fallen unter das Abhörverbot (§ 89 TKG). Hierunter fällt allerdings nicht der Empfang von Rundfunk sowie CB-Funk (Amateur-Funk).

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