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Die Ablehnung von Gerichtspersonen ist zulässig, wenn diese von der Amtsausübung kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Weiterhin ist die Ablehnung von Gerichtspersonen zulässig, wenn die Besorgnis der Befangenheit des Richters besteht. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert ein Ablehnungsgesuch. Dieses leitet ein besonderes Verfahren ein. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag, jedoch ohne den abgelehnten Richter (Im Strafprozess hingegen darf dieser bei der Verwerfung als unzulässig mitwirken.). Beim Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter, der diesem Gericht angehört. Sofern dem Ablehnungsgesuch durch Beschluss stattgegeben wird, ist der Richter in dem betreffenden Verfahren vom Richteramt ausgeschlossen. In bestimmten Fällen kann ein Richter seine Ablehnung in einem bestimmten Verfahren auch durch eine sogenannte Selbstablehnung herbeiführen. Auch Rechtspfleger, Urkundsbeamte, Sachverständige, Schiedsrichter und Dolmetscher etc. können abgelehnt werden.

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