Unter der Ablieferung versteht man die Übereignung einer öffentlich versteigerten Sache durch den Gerichtsvollzieher an den entsprechenden Ersteigerer. Der Gerichtsvollzieher führt die Ablieferung durch, in dem er dem Ersteigerer mit Übereignungswillen den unmittelbaren Besitz an der Sache verschafft. Bei der Ablieferung vertritt der Gerichtsvollzieher den Staat. Die Ablieferung darf nur gegen Barzahlung erfolgen. Voraussetzung für die Ablieferung ist der vorausgegangene Zuschlag im Versteigerungsverfahren.