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Eine Abwesenheitspflegschaft wird für einen Volljährigen angeordnet, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder dem eine Rückkehr, z.B. aus dem Ausland, nicht möglich ist, um seine Vermögensangelegenheiten zu erledigen. Die Abwesenheitspflegschaft wird für die Regelung dieser Vermögensangelegenheiten bestimmt, soweit sie der Fürsorge unterfallen. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn die abwesende Person bereits verstorben war. Der sodann bestellte Pfleger tritt in die Stelle eines Nachlasspflegers ein. Mit dem Tode des Abwesenden oder der Erledigung der Abwesenheit endet die Abwesenheitspflegschaft kraft Gesetzes.

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