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Abwesenheitsverfahren: Bei einem Strafverfahren soll der Beschuldigte grundsätzlich anwesend sein. Sofern der Beschuldigte für einen nicht absehbaren Zeitraum abwesend ist, kann das Gericht das Hauptverfahren (die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren) einstellen. Eine Hauptverhandlung im Strafverfahren darf nur in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden. Bei unbekanntem Aufenthalt des Angeklagten (oder Auslandsaufenthalt) ist das Abwesenheitsverfahren zulässig, jedoch nur zum Zwecke der Beweissicherung.

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