Affektzustand: Sofern eine Straftat durch körperliche Bewegungen (nicht durch Willen beeinflusst) veranlasst wurde, spricht man von einer Straftat im Affekt. War zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert, trotz seinem Erkennen seines Unrechts, kann hier Strafmilderung eintreten; war die Steuerungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen, so bleibt der Täter straflos.