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Von Aktenlageentscheidung spricht man, wenn das Gericht nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung in dem mindestens eine Partei säumig war, nach Lage der Akten entscheidet. Dabei muss die erschienene Partei einen Antrag auf Aktenlageentscheidung stellen. Dieser Antrag wird anstelle eines Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. Eine Aktenlageentscheidung kann auch dann ergehen, sofern beide Parteien nicht zum Termin erschienen sind oder im Termin keine Anträge gestellt haben.

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