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Bei einem Anatomievertrag wird eine Leiche zu anatomisch – wissenschaftlichen Zwecken einer bestimmten Stelle überlassen. Dieses Vorgehen wird meist für zulässig gehalten. Jedoch darf der Anatomievertrag dem Willen des Verstorbenen nicht entgegenstehen. Ein Anatomievertrag kann auch aus anderen Gründen (z.B. Sittenwidrigkeit) nichtig sein.

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