Angehörige: Neben Familienangehörigen gehören auch Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte, Verschwägerte und auch Adoptiv-Pflegeeltern zu den Angehörigen. Der Begriff „Angehörige" ist in den verschiedensten Gesetzen jeweils unterschiedlich definiert. Im Strafrecht (unabhängig vom bürgerlichen Recht) zählen zu den Angehörigen auch Verlobte. Im Bereich des GVG, der ZPO und der StPO gelten dagegen auch die Vorschriften des BGB für Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse. Die Bezeichnung „nahestehende Person" wird im Insolvenzrecht verwendet.