Ein Ankauf von gestohlenen Sachen kann als Hehlerei strafbar geahndet werden. Dies gilt auch, wenn die Vortat ein anderes Vermögensdelikt war. Bei Gutgläubigkeit des Käufers findet grundsätzlich kein Eigentumserwerb statt. Dies gilt jedoch nicht bei Geld, Inhaberpapieren oder Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung.