Anlieger nennt man die Eigentümer von an Gewässer angrenzenden Grundstücken und diejenigen, die diese Grundstücke berechtigt sind zu nutzen (§ 24 WHG). Bestimmte Voraussetzungen machen es möglich, dass Anlieger bestimmte Gewässer für den Eigenbedarf benutzen können. Bei der Benutzung der Gewässer sind bestimmte Regeln einzuhalten, die § 30 WHG bestimmt.