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Anonyme Geburt: Bei der Geburt eines Kindes ist die Kindesmutter dazu verpflichtet, ihre Personalien sowie die Personalien der an der Geburt beteiligten Personen dem Standesamt mitzuteilen. Sofern sie dieser Pflicht nicht nachkommt, spricht man von Personenstandsfälschung. In Deutschland ist die anonyme Geburt verboten. ---- siehe auch Babyklappe

 

 

 

 

 

 

 

Achtung! Unterschiedliche Angaben!

(muss entsprechend angepasst werden, z. B. hinsichtlich der Personenstandsfälschung)!:

 

 

Bei der sogenannten anonymen Geburt wird der Mutter durch das Krankenhaus oder das Entbindungsheim ermöglicht, ihre Personalien nicht angeben zu müssen. Die Strafbarkeit der Mutter, die als bei der Geburt anwesende Mutter gem. § 17 Abs. 1 Nr. 5 PStG verpflichtet ist, die Geburt dem Standesamt anzuzeigen, durch Unterdrücken des Personenstands steht dabei außer Diskussion. Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, ob sich die anderen Beteiligten strafbar machen. Anknüpfungspunkt ist die Verpflichtung der Ärzte und Hebammen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 - 4 PStG und des Leiters der Einrichtung nach §§ 18, 19 PStG zur Anzeige der Geburt beim Standesamt. Die einen argumentieren, es fehle am Vorsatz, weil diese Beteiligten hofften, die Mutter werde sich noch anders besinnen, sich zur Mutterschaft bekennen und das Kind in eigene Obhut nehmen. Die anderen zeigen sich überzeugt, dass die Beteiligten die Nichtfeststellung der Mutterschaft durch das Standesamt regelmäßig in ihren Vorsatz aufnehmen.

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