Die Anschlussberufung ist ein Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb eines Berufungsverfahrens, sich der Berufung des Gegners anzuschließen. Die Anschlussberufung ist auch dann gültig, wenn der Berufungsbeklagte zunächst auf die Einlegung der Berufung verzichtet hatte oder die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist. Durch die Anschlussberufung kann auch eine Abänderung der Berufung zu Lasten des Berufungsklägers erfolgen. Mit Einlegung einer Anschlussberufung ist das Gericht verpflichtet, das angegriffene Urteil auch hinsichtlich der den Berufungskläger begünstigenden Rechtsfolgen zu überprüfen. Da die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel ist, unterliegt sie auch nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung. Ihre Frist beginnt mit der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift an den Berufungsbeklagten (Frist: 1 Monat) an zu laufen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sie bei Gericht schriftlich und begründet eingegangen sein, um zulässig zu sein. Wird die Anschlussberufung vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt, gilt sie als „selbständig"; erfolgt eine Einlegung nach Ablauf der Berufungsfrist gilt sie als „unselbständig". Die Anschlussberufung verliert automatisch ihre Wirkung, wenn der Berufungskläger die Berufung zurücknimmt oder die Berufung als unzulässig verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.