Die Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) ist die nochmals einzuleitende Pfändung einer bereits gepfändeten beweglichen Sache des gleichen Schuldners. Eine nochmalige Pfändung ist dann sinnvoll, wenn es entweder um eine andere Forderung desselben Gläubigers oder aber um dieselbe Forderung eines anderen Gläubigers geht. Die Anschlusspfändung setzt einen Antrag auf Anschlusspfändung und eine wirksame Erstpfändung voraus.