AdvoCall Esch
Kurfürstendamm 56
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 777-1
»Ihre Anfrage senden
 
 

Die Anstiftung (§ 26 StGB) ist eine Straftat. Bei dieser wird eine Person von einer anderen vorsätzlich dazu angestiftet, eine rechtswidrige Handlung/Tat zu begehen bzw. auszuführen. Folgende Voraussetzungen sind für eine strafbare Anstiftung notwendig: Ausübung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch eine Person (Versuch oder die Vollendung), wobei die Tat durch den Anstifter bestimmt wurde, doppelter Teilnehmervorsatz des Anstifters, das heißt der Anstifter muss sowohl den Vorsatz haben, dass der Täter die Tat begeht, als auch dass er ihn dazu anstiften will. Auch die angestiftete Person, die eigentlich schuldlos handelt und sich daher selbst nicht strafbar macht, wird bestraft (Grundsatz im Strafrecht, § 29 StGB: Jeder wird gemäß seiner eigenen Schuld bestraft.).

Website |  Impressum
AdvoComp © - Das Rechtswörterlexikon der Kanzlei AdvoCall Esch ®
>> Rechtsanwalt und Notar Berlin