Die Arbeitslosenhilfe war die frühere Form einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung an einen bedürftigen Arbeitslosen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ausgeschöpft war. Dieser Anspruch bestand bis zum 31.12.2004 und war in den §§ 190-192 des SGB III geregelt. Arbeitslosenhilfe wurde nur unter folgenden Voraussetzungen bewilligt: 1) Arbeitslosigkeit, 2) Arbeitslosmeldung und Antragstellung, 3) Anspruch auf Arbeitslosengeld musste ausgeschöpft sein, 4) Bedürftigkeit des Antragstellers. Die Arbeitslosenhilfe wurde regelmäßig zeitlich unbefristet bewilligt. Jedoch wurde eine Regeldauer von 12 Monaten berücksichtigt. Bei der Berechnung der Höhe der auszuzahlenden Arbeitslosenhilfe wurden etwa 53% (bei Familien etwa 57%) des letzten bezogenen Nettoeinkommens zugrunde gelegt. Die Arbeitslosenhilfe wurde zum 1.01.2005 abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt.