Unter dem Arbeitsschutz versteht man Maßnahmen, die zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit getroffen werden. Nach § 242 BGB hat der Arbeitgeber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben seiner allgemeinen Fürsorgepflicht nachzugehen. Hieraus bestehen für den Arbeitgeber zahlreiche gesetzliche Pflichten, die dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen sollen. Dabei wird unter folgenden Punkten unterschieden: 1) sozialer Arbeitsschutz und 2) technischer Arbeitsschutz. Unter den sozialen Arbeitsschutz fallen die Schutzvorschriften für besondere Arbeitnehmergruppen (z.B. Schwerbehinderte oder Schwangere). Unter den technischen Arbeitsschutz fallen Schutzvorschriften, die technische Anforderungen an den Arbeitsplatz betreffen. Wichtige Regelungen für den technischen Arbeitsschutz sind beispielsweise in folgenden Gesetzen zu finden: §§ 617 – 619 BGB, Arbeitsschutzgesetz einschließlich den dazu gehörenden Verordnungen, Jugendarbeitsschutzgesetz, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz einschließlich den dazugehörigen Verordnungen. Die vorgenannten Normen sind für den Arbeitgeber zwingend. Eine Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Normen durch den Arbeitgeber wird durch die Gewerbeaufsichtsämter und von den Berufsgenossenschaften durchgeführt.