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Arglist; arglistige Täuschung: Gemäß § 123 BGB ist jedes Verhalten als eine arglistige Täuschung anzusehen, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält. Weiterhin wird bei einer arglistigen Täuschung davon ausgegangen, dass der Täuschende das Wissen hat, dass er durch seine Täuschung die Willensentschließung der anderen Personen beeinflusst.

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