Atemalkohol: Eine Person, die ein Kraftfahrzeug führt und bei der ein Atemalkohol von 0,25 mg/l Atemluft und mehr (dies entspricht 0,5 Promille Blutalkohol) festgestellt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a STVG. Neben dem Verfahren zur Bestimmung des Blutalkohols stellt die Atemalkohol-Analyse ein zulässiges Beweismittel dar. Hierbei kann allerdings eine Mitwirkung des Betroffenen nicht verlangt werden.