Unter den außergerichtlichen Kosten versteht man den Teil der Prozesskosten, der nicht die Gerichtskosten beinhaltet. Außergerichtliche Kosten sind insbesondere die Anwaltsgebühren (Rechtsanwaltskosten), die Gerichtsvollzieherkosten, die Reisekosten und die Entschädigung für Zeitversäumnisse. Für die außergerichtlichen Kosten kann ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehen.