Das Ausspähen von Daten ist strafbar und wird nach § 202a StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Diejenige Person, die sich unbefugt Zugang zu nicht unmittelbar wahrnehmbaren, gespeicherten oder übermittelten Daten, die nicht für sie bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, verschafft, späht Daten aus und begeht eine sogenannte Computerspionage. Dies gilt auch, wenn sich die Person nicht selbst den Zugang verschafft, sondern anderen Personen.