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Unter einer Austauschpfändung versteht man folgendes Vorgehen: Der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung stellt dem Schuldner für eine höherwertige unpfändbare Sache (§§ 811a, b ZPO) ein Ersatzstück oder Geld für die Anschaffung eines solchen Ersatzstückes zur Verfügung, damit die höherwertige Sache entsprechend gepfändet und verwertet werden kann.

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