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Bankgeschäfte: Nach § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) gibt es folgende Bankgeschäfte: Das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Effektengeschäft, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben, das Garantiegeschäft und das Girogeschäft. Ferner gehören zu den Bankgeschäften das Emissionsgeschäft sowie die Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld und außerdem das außerhalb des Kreditwesengesetzes geregelte Bauspargeschäft. Jedes gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften unterliegt der Erlaubnispflicht und den Beschränkungen des Kreditwesengesetzes. Weiterhin ist ein nicht gewerblicher Betrieb genehmigungspflichtig, wenn der Umfang des Betriebes einen kaufmännischen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

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