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Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sozialgesetzbuch II. Sinn eines Zusammenschlusses zu einer Bedarfsgemeinschaft ist es, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken können. Daraus wird gefolgert, dass Angehörige einer solchen Bedarfsgemeinschaft weniger sozialstaatliche Hilfe benötigen als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben. Zur einer Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 SGB II): 1) erwerbsfähige Hilfebedürftige, 2) die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3) der Partner der hilfebedürftigen Person; der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte; die Person, die in eheähnlicher Gemeinschaft mit der hilfebedürftigen Person lebt; der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner der hilfebedürftigen Person, 4) die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1) bis 3) genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können. Für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft kommt es nicht auf den Willen der Betroffenen an. Eventuell bestehende, der Zuordnung entgegenstehende private Vereinbarungen (z.B. ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht), bleiben unbeachtet.

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