Befreite Vormundschaft: Bei der Benennung eines Vormunds (z.B. im Testament für den Todesfall) können Eltern die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen und den Vormund von gewissen Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld oder von seiner Verpflichtung zur periodischen Rechnungslegung befreien. Die Amtsvormundschaft und die Vereinsvormundschaft sind befreite Vormundschaften kraft Gesetzes.