Begehungsdelikt: Im Strafrecht werden nach der Art der Tathandlung Begehungs- und Unterlassungsdelikte unterschieden. Hier wird insbesondere danach entschieden, ob ein aktives Tätigwerden oder das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung mit Strafe bedroht ist. Begehungsdelikte sind z.B. Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.. Unterlassungsdelikte sind z.B. Nichtanzeige von Verbrechen, unterlassene Hilfeleistung etc..