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Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, von dem der maximale Beitrag eines Versicherten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bestimmt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der Krankenversicherung kalendertäglich ein dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Erhöhung dieser Ausgangsbeträge erfolgt jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. In der Rentenversicherung wird die Betragsbemessungsgrenze jährlich durch das BMWA bekannt gegeben. Für die Arbeitsförderung bzw. die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung.

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