Der Straftatbestand der Beleidigung ist ein rechtwidriger Angriff einer Person auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Die einfache Beleidigung (Formalbeleidigung oder Beschimpfung) wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Die üble Nachrede ist nach § 186 StGB auch eine Form der Beleidigung. Die üble Nachrede erfolgt durch Kundgabe einer unwahren Tatsache hinsichtlich einer Person gegenüber einer anderen Person, die dazu geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Zu beachten ist, dass die Beleidigung ein Antragsdelikt ist, d.h. diese wird also nur auf Antrag des Geschädigten bzw. Verletzten oder einer sonstigen Person, die berechtigt ist, den entsprechenden Antrag zu stellen, verfolgt (vgl. hierzu §§ 185 ff. Strafgesetzbuch).