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Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig und einen Dritten zu Erben des Überlebenden einsetzen. Auch dürfen gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein Berliner Testament errichten (s. LpartG, § 10 Abs. 4). Es bestehen zwei Möglichkeiten, ein Berliner Testament auszugestalten: 1. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben und Dritte als Nacherben ein. Bei dieser Vorgehensweise bleiben die beiden Vermögensmassen der Ehegatten getrennt. 2. Mit dem Tod des Erstversterbenden wird der noch lebende Ehegatte Vollerbe des gesamten Vermögens. Die Vermögensmassen verbinden sich mit dem Tod des ersten Ehegatten zu einer Einheit. Stirbt sodann der zweite Ehegatte, werden die Dritten Schlusserben des gesamten Vermögens. Folgendes sollte man bei der Wahl zwischen den beiden vorgenannten Möglichkeiten hinsichtlich der Verfügungsmacht des noch lebenden Ehegatten berücksichtigen: Zu 1.: Jede Verfügung (z. B. Verkauf) des Vorerben über ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück, ein Schiff etc. ist unwirksam, wenn das Recht des Nacherben dadurch beeinträchtigt wird. Zu 2.: Der überlebende Ehegatte kann frei über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. Sofern aus dem Berliner Testament nicht eindeutig erkennbar ist, welche der beiden Möglichkeiten erfasst wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist zu vermuten, dass es sich dabei um das Einheitsprinzip (Möglichkeit 2.) handelt.

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