Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 ff. BGB) entspricht in ihrem Inhalt der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Jedoch steht sie im Gegensatz zu der Grunddienstbarkeit nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, sondern einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist deshalb nicht veräußerlich, übertragbar, belastbar und vererblich. Dies gilt jedoch nicht bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, insbesondere bei einem Strom-, Gas-, Wasser- o.ä. Leistungsrecht, besteht.