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Der Besitzschutz (§§ 858, 859 BGB) richtet sich gegen verbotene Eigenmacht eines Dritten, d.h. gegen eine widerrechtliche Entziehung oder Störung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers. Jedoch sieht das Gesetz hierzu folgende Ausnahmen vor: Erlaubte Notwehr, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher etc.; nicht aber den Anspruch des Käufers auf Besitzeinräumung.

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