AdvoCall Esch
Kurfürstendamm 56
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 00 777-1
»Ihre Anfrage senden
 
 

Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt. Die subjektive oder formelle Beweislast (Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in einem Zivilprozess obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Objektive und subjektive Beweislast decken sich im Zivilprozess regelmäßig, das heißt diese treffen dieselbe Partei. Die Beweislast steuert gleichzeitig die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung: Die beweisbelastete Partei muss zunächst den Hauptbeweis führen. Er ist nur erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung gewonnen hat. Erst dann muss die andere Partei den Gegenbeweis führen. Dieser ist schon erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Gerichts verhindert. Hierzu genügt es, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Beweisbehauptung gibt. Der Hauptbeweis ist dann erschüttert. Misslingt schon der Hauptbeweis, unterlässt das Gericht eine Beweisaufnahme über den Gegenbeweis.

Website |  Impressum
AdvoComp © - Das Rechtswörterlexikon der Kanzlei AdvoCall Esch ®
>> Rechtsanwalt und Notar Berlin